Was ist ein Abwicklungsvertrag? Vermeidet man damit eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele denken: Nach einer Kündigung bewahrt einen der Abwicklungsvertrag vor einer Sperrzeit auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Stimmt das? Und: Bringt ein Abwicklungsvertrag überhaupt Vorteile für den Arbeitnehmer? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Als „Abwicklungsvertrag“ oder „Abwicklungsvereinbarung“ bezeichnet man eine Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der jener auf die Kündigungsschutzklage verzichtet und dieser ihm dafür eine Abfindung zahlt. Den Abwicklungsvertrag schließt man ab nach Ausspruch der Kündigung und vor Ablauf der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage.

Abwicklungsverträge schließt man im Allgemeinen ab, um die Sperrzeit zu vermeiden. Der Gedanke dahinter: Da der Arbeitnehmer nicht an seiner Kündigung mitgewirkt habe, weil diese bereits ausgesprochen wurde, könne die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer nicht vorwerfen, an seiner Kündigung mit schuld gewesen zu sein – sie könne deshalb keine Sperrzeit verhängen.

Nur: Eine Garantie dafür, dass die Bundesagentur keine Sperrzeit verhängt, gibt es auch bei einem Abwicklungsvertrag nicht! Warum auch? Schließlich kann die Bundesagentur durchaus argumentieren, der Arbeitnehmer wirke an seiner Kündigung mit, weil er auf eine aussichtsreiche Klage verzichtet habe!

Es bleibt dabei: Nur wer gegen seine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgeht und vor Gericht einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich abschließt, geht sicher, dass er keine Sperrzeit auf den Bezug seines Arbeitslosengeldes bekommt. Mehr noch: Wer klagt, erhält im Fall eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs fast immer eine deutlich höhere Abfindung, als die, die der Arbeitgeber üblicherweise aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder einer Abwicklungsvereinbarung zahlt.

Wer nach einer Kündigung klagen will, muss vor allem auf die Fristen achten: Auf die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer beginnt. Aufgrund dieser und anderer Fristen sollte man am besten am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhält, bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und sich beraten lassen.

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