Was ist Höchstarbeitszeit? Genau 2.304 Arbeitsstunden jährlich

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Wie viel Arbeitnehmer täglich arbeiten dürfen, ist gesetzlich geregelt. Dafür gibt es das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gemäß § 3 S. 1 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden.

Natürlich ist das nicht so starr zu sehen, dass man nie länger arbeiten dürfte. Denn ohne bestimmte Anlässe kann die tägliche Arbeitszeit immer auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Das darf jedoch kein Dauerzustand sein. Maßstab ist der Durchschnitt der Arbeitszeit. Denn innerhalb von 6 Kalendermonaten (oder innerhalb von 24 Wochen) darf die Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten (§ 3 S. 2 ArbZG). Der Arbeitgeber muss also darauf achten, dass bei längerer Arbeitszeit zeitnah ein Ausgleich geschaffen wird. Als „Werktage“ gelten gewöhnlich die Wochentage von Montag bis Samstag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG).

Praktische Berechnung:

Im Jahr dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen also bis zu 2.304 Arbeitsstunden geleistet werden. Dieser gesetzliche Höchstrahmen errechnet sich wie folgt:

6 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden = 48 Stunden x 48 Wochen. Das ergibt 2.304 Arbeitsstunden.

48 Wochen deshalb, weil das Jahr 52 Wochen hat, der gesetzliche Urlaub nach dem BUrlG jedoch vier Wochen beträgt. Dieser ist nicht disponibel. Er muss zwingend abgezogen werden.

Kurzfristig kann die wöchentliche Arbeitszeit auf das höchstzulässige Maß von 60 Stunden erweitert werden. Der Arbeitgeber muss aber darauf achten, innerhalb des oben genannten festgelegten Zeitraums, also 6 Monate bzw. 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich nicht zu überschreiten. Der Arbeitgeber sollte ein internes Sicherungssystem installieren und die tatsächlich abgeleisteten regelmäßigen Arbeitszeiten auf eine Überschreitung der Höchstgrenze nach dem Arbeitsgesetz überprüfen.

Bei der Berechnung, ob der Ausgleich innerhalb der Frist erfolgt ist, darf nicht nur die Anwesenheit gezählt werden. Der Ausgleich muss durch Freizeitausgleich erfolgen. Urlaub, Krankheit oder Tage sonstiger Arbeitsbefreiung sind für den Ausgleich nicht ausreichend. Sie finden bei der Ausgleichsberechnung keine Berücksichtigung.

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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