Was kostet eine Klage gegen die Corona Maßnahmen (CoronaSchVO)?

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Da die Frage derzeit sehr häufig gestellt wird:

Die Gerichtskosten für einen Antrag im Eilverfahren oder eine Klage sind sehr überschaubar. Sie richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einem Normenkontrollantrag gegen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) muss der Antrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen beim OVG Münster. Es wird die vierfache Grundgebühr fällig. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Es gibt im Verwaltungsrecht den sogenannten Auffangstreitwert, der vom OVG bislang auch bei Anträgen gegen die CoronaSchVO zugrunde gelegt wurde. So z.B. bei dem Antrag verschiedener Gastwirte gegen die Sperrstunde in Düsseldorf (OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 Az. 13 B 1581/20.NE). Bei diesem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist beim OVG die vierfache Grundgebühr, also 584 Euro zu zahlen. Wird der Antrag zurückgenommen sowie in ein paar anderen Fällen, reduziert sich diese Gebühr auf ein Viertel. Details finden Sie auch hier: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php 

Die Gerichtskosten sind also nicht das Problem. Teuer wird der Rechtsstreit, wenn Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Das ist in Eilverfahren zur CoronaSchVO aber nicht zu erwarten. 

Das eigentliche "Problem" sind die Anwaltskosten. Die gesetzlichen Gebühren, die Sie der Gegenseite erstatten müssen sind sehr gering. Aber auch die Gebühren, die Sie im Fall des Obsiegens von der Gegenseite erhalten sind sehr gering. Daher wird der von Ihnen beauftragte Anwalt häufig eine Vergütungsvereinbarung verlangen, die über der gesetzlichen Gebühr liegt. Der Grund ist einfach: Die gesetzlichen Gebühren sind für den Anwalt nicht kostendeckend. Der Aufwand des Anwalts im Verwaltungsrecht liegt häufig zwischen 2.000 Euro und 3.000 Euro.

Die vereinbarte Vergütung, die über der Gesetzlichen liegt, bekommen Sie aber von der Gegenseite nicht erstattet; auch nicht wenn Sie gewinnen. 

Sie sollten das mit dem Anwalt Ihrer Wahl abstimmen und ggf. Obergrenzen vereinbaren, bei deren Überschreiten Sie weitere Leistungen beauftragen müssen. So behalten Sie die volle Kostenkontrolle. Eine faire Lösung.

Dr. Olaf Hiebert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Lehrbeauftragter an der Hochschule für Polizei und Verwaltung NRW


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