Was macht man nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

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1.
Sie müssen sich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend melden. Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Ausweis dorthin mitzunehmen. Beachten Sie, dass Sie sich grundsätzlich unverzüglich melden müssen; lediglich bei längeren Kündigungsfristen haben Sie etwas mehr Zeit. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, riskieren sie eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).

2.
Suchen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens auf. Bei fast allen Kündigungen müssen Sie nämlich Gründe dafür, warum die Kündigung unwirksam ist, innerhalb einer Frist von nur 3 Wochen rügen. Diese 3-wöchige Frist beginnt mit dem Erhalt der Kündigung. 

Wenn Sie nicht innerhalb dieser 3 Wochen reagieren, wird die Kündigung in den allermeisten Fällen wirksam und Sie haben auch keine Möglichkeit mehr auf eine Abfindung. Um sich diese Möglichkeit auf eine Abfindung zu erhalten, ist es notwendig, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nur so wird zumindest die Chance auf eine Abfindung aufrechterhalten.

Die Höhe der Abfindung ist nicht festgelegt. Es existiert eine sog. „Faustformel“, wonach ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung zu bezahlen ist. Waren Sie also beispielsweise 10 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt, stehen 5 Bruttomonatsgehälter als Abfindung im Raum. 

Diese Faustformel ist allerdings nichts anderes als eine grobe Orientierung. Hier sind Abweichungen in beide Richtungen möglich. Die genaue Höhe ist letztlich zwischen den Parteien auszuhandeln und wird sicherlich davon abhängen, wie groß die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sind. Je höher die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer, desto eher wird der Arbeitgeber bereit sein, viel Geld in die Hand zu nehmen.

Für den Fall, dass Sie zunächst noch keinen Anwalt einschalten, achten Sie darauf, dass die 3-wöchige Frist dennoch eingehalten wird. Beachten Sie dabei bitte, dass Gespräche mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Verlängerung der Frist führen.


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