Was passiert mit Restlaufzeiten bei Stufenaufstieg gemäß § 16 Abs. 3 TV-L von Wissenschaftlern?

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Worum geht es bei diesen „Restlaufzeiten“?

Das Tarifentgelt setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: der Tarifgruppe und der Erfahrungsstufe innerhalb dieser.

Nach §16 Abs. 2 TV-L erfolgt bei Einstellung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht nur eine „Eingruppierung“ (d. h. Zuordnung zu einer korrekten Tarifgruppe), sondern auch eine sogenannte Stufenzuordnung (d. h. Zuordnung zu einer korrekten Erfahrungsstufe innerhalb der Tarifgruppe).

Wechselt ein Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifsystems, so werden Vorbeschäftigungszeiten unter gewissen Umständen und in einem bestimmten Umfang angerechnet.

Hierzu enthalt § 40 Nr. 5 TV-L eine spezielle Vorschrift für wissenschaftliche Mitarbeiter der TG 13 – 15, aber (eigentlich) nur für den Fall der Stufenzuordnung.

Genauso wichtig ist der weitere Stufenaufstieg, d. h. wann wird der Mitarbeiter der nächsten Stufe zugeordnet. Was passiert mit den sogenannten „Restlaufzeiten“, d. h. mit den Zeiten, die der Mitarbeiter bereits innerhalb einer Stufe beim vorherigen öffentlichen Arbeitgeber verbracht hatte? Nach bisheriger Rechtsprechung gingen diese so lange unter, bis der Mitarbeiter wieder gewechselt ist oder sein befristeter Vertrag verlängert wurde, da dies wie eine Neueinstellung behandelt wurde. So paradox es klingen mag – in dieser Frage war es für den Beschäftigten häufig besser, er war nur befristet – und dann noch mit ganz kurzen Etappen eingestellt, weil dann in kurzen Abständen eine neue „Stufenzuordnung“ unter Berücksichtigung der gesamten bisher bei allen öffentlichen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten in einer Stufe eine neue Stufenzuordnung i.S.v. § 16 Abs. 2 TV-L (und kein „Aufstieg“ i.S.v. § 16 Abs. 3 TV-L) stattfand.

Benachteiligt waren daher unbefristet eingestellt Mitarbeiter, die kurz vor dem nächsten Stufenaufstieg gewechselt waren oder solche, die langfristig befristet waren.

Ich habe nunmehr für einen Mitarbeiter ein Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht geführt, in dem es genau um diese Frage ging. Er war von einer Universität 2 Monate vor dem nächsten Stufenaufstieg zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung i.S.v. § 40 Nr. 5 TV-L gewechselt und 2 Jahre befristet worden. Bis zur Verlängerung der Befristung verweilte er in der bisherigen Stufe, obwohl er – wenn er beim alten Arbeitgeber geblieben wäre oder zunächst für zwei Monate und erst dann für weitere 22 Monate befristet eingestellt worden wäre – schon nach zwei weiteren Monaten beim neuen Arbeitgeber in die nächsthöhere Stufe gewechselt wäre und monatlich ca. 600 EUR mehr bekommen hätte.

Das Arbeitsgericht hat dem von mir vertretenen Mitarbeiter Recht gegeben, das Landesarbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die tarifliche Regelung sei zwar insoweit „ungerecht“ und wenig verständlich, aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsreglung sollte die Betriebstreue und die „funktionierende Verwaltung“ schützen.

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts sah dies in der Verhandlung vom 23.11.2017 allerdings anders und gab dem von mir vertretenen Mitarbeiter Recht. Die sogenannten „Restlaufzeiten“ der Stufenlaufzeit verfallen bei einem Arbeitgeberwechsel im privilegierten Bereich des § 40 Nr. 5 TV-L nicht.

Wichtig ist nur, dass der Mitarbeiter die höhere Vergütung (und nicht nur eine „Überprüfung“ der richtigen Stufenzuordnung) rechtzeitig gemäß § 37 TV-L (Ausschlussfrist) schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber nachweisbar geltend macht. Dabei sollte er die ausdrücklich die Zahlung des Differenzentgeltes zur nächsten Stufe geltend machen.

Sind Sie „Betroffener“ oder haben Rückfragen, so stehe ich Ihnen jederzeit gern mit Rat und Tat zur Seite, wie ich es dem betroffenen Mitarbeiter getan habe. Scheuen Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.


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