„Was stört es den Mond, wenn der Mops bellt?“ – Beleidigungen am Arbeitsplatz

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Wann liegt eine kündigungsrelevante Beleidigung, wann konstruktive Kritik vor? Wann darf sich der Arbeitnehmer „Luft machen" und wann hat er über die Stränge geschlagen?

Die Beleidigung des Arbeitgebers kann den Arbeitsplatz kosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten den Ausspruch sogar einer fristlosen Kündigung.

Unter einer Beleidigung versteht man eine Äußerung, die die Ehre des Gegenübers missachtet. Dagegen sind allgemeine Unhöflichkeiten und Distanzlosigkeiten keine Beleidigungen.

Nicht jede derbe, in der Verärgerung gemachte Äußerung ist eine Beleidigung. Zu berücksichtigen ist immer der Kontext, in dem die Worte fallen: So herrscht auf einer Baustelle in der Regel ein rauerer Ton als in einer Bankfiliale.

Das Landesarbeitsgericht Berlin befand beispielsweise eine Kündigung für unwirksam, die erklärt worden war, weil die Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzte als „blöde Kuh" betitelt hatte, es begründete seine Entscheidung damit, dass sich erwiesen habe, dass in der fraglichen Geschäftsstelle generell ein rauer Ton zwischen den Beschäftigten gepflegt wurde.

Von Bedeutung ist auch, ob sich die Äußerung des Arbeitnehmers in nachhaltiger Weise auf das Betriebsklima auswirkt und die Autorität des Angesprochenen untergräbt. Auch ist der Bildungsstand des Beleidigenden sowie seine psychische Situation zu berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen entschieden, dass der Arbeitgeber bei Vergleichen mit dem Nazi-Regime zu einer Kündigung nicht berechtigt sei, da die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers überwiege - so bei der Bezeichnung der Geschäftsführung als „brauner Mob" im Intranet. Dahingegen sind rassistische und ausländerfeindliche Äußerungen in der Regel geeignet, den Ausspruch einer Kündigung zu rechtfertigen.

Eine ehrverletzende Äußerung ist aber dann weniger schwerwiegend, wenn der Arbeitgeber oder Vorgesetzte seinerzeit die Gesprächsatmosphäre aufgeheizt und so den Arbeitnehmer provoziert hat. So hat das Landesarbeitsgericht Köln eine Kündigung für unwirksam erklärt, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil er im Rahmen einer Auseinandersetzung, die er selbst durch unangemessenes Verhalten herbeigeführt hatte, vom Arbeitnehmer als „blöder Sack" beschimpft wurde.

Andere Benimmregeln gelten auch beim Arbeitskampf, denn dann sind in der Regel die Gemüter erhitzt, so dass der Arbeitgeber in dieser besonderen Situation leichte Beleidigungen hinnehmen muss.

Grundsätzlich dürfte aber bei Beleidigungen auch der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich sein.

RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht


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