Was tun bei einer Abmahnung durch den Arbeitgeber?

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Im Arbeitsrecht stellt die Abmahnung ein disziplinarisches Instrument dar, das in der Regel von Arbeitgebern angewendet wird, um auf ein festgestelltes oder vermutetes Fehlverhalten der Arbeitnehmer zu reagieren. Dieses Mittel dient oft als Vorstufe zu einer potenziellen Kündigung. Es ist zwar ebenfalls möglich, dass Arbeitnehmer bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten eine Abmahnung aussprechen, jedoch ist dies in der beruflichen Praxis eine eher seltene Erscheinung.

Abmahnfähige Verhaltensweisen umfassen nicht nur die eigentliche berufliche Leistung, sondern auch sekundäre Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Beispiele hierfür sind der verantwortungsvolle Umgang mit Betriebsmitteln, das Einhalten von Pünktlichkeitsregelungen oder gegebenenfalls die Beachtung von Kleidungsvorschriften. Verhalten, das keine vertragliche Pflichtverletzung darstellt – etwa unverschuldete Arbeitsunfähigkeit –, kann demgegenüber nicht Gegenstand einer Abmahnung sein.

Obwohl eine schriftliche Form der Abmahnung nicht zwingend vorgeschrieben ist und diese auch mündlich erfolgen kann, ist deren Gültigkeit von spezifischen Inhaltselementen abhängig. Eine Abmahnung wird nur dann als solche angesehen, wenn sie die folgenden drei Aspekte beinhaltet:

  1. Die klare Benennung der Pflichtverletzung sowie des entsprechenden Sachverhalts.
  2. Die Darlegung des Verhaltens, das zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich ist.
  3. Die Ausführung, dass bei wiederholtem Fehlverhalten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Frage gestellt wird.

Diese drei Aspekte erfüllen die Dokumentations-, Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung. Fehlt einer dieser Punkte, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung.

Effektivität der Abmahnung

Die Wirksamkeit einer Abmahnung ist nicht in jedem Fall gegeben und hängt von diversen Kriterien ab. Wesentlich ist die Existenz einer vertraglichen Pflichtverletzung, und die Abmahnung muss die oben genannten kritischen Punkte enthalten. Es ist ein Irrglaube, dass die Abmahnung automatisch wirksam wird, wenn ihr nicht widersprochen wird. Bei späteren Kündigungsschutzklagen kann deren Wirksamkeit vom Gericht überprüft werden.

Verhaltensstrategie bei Erhalt einer Abmahnung

Oftmals wird eine schriftliche Abmahnung in einem persönlichen Gespräch durch den Arbeitgeber erläutert. Der natürliche Impuls, sich in diesem Kontext sofort zu verteidigen, sollte jedoch vermieden werden. Es ist ratsam, das Gespräch nicht als Plattform für Rechtfertigungen zu nutzen und sich stattdessen Zeit zu nehmen, um den Sachverhalt gründlich zu analysieren. Wenn der Arbeitgeber nach einer Reaktion fragt, sollte man ein späteres Gespräch in Aussicht stellen, nachdem man sich eingehend mit den erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt hat.

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