Was, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung unterschreibt?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wird die Kündigung überreicht, fordert der Arbeitgeber regelmäßig auch eine Unterschrift vom Arbeitnehmer ein, entweder auf dem Kündigungsschreiben selbst oder auf einem beiliegenden Schreiben. Hier sollte der Arbeitnehmer sofort hellhörig werden, da manche Unterschrift ihm sehr schaden könnte.

Wann eine Unterschrift unbedenklich ist, und wann gefährlich, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Auch wenn der Arbeitgeber Druck ausübt oder droht: Zu einer Unterschrift ist der Arbeitnehmer anlässlich seiner Kündigung nicht verpflichtet!

Bloß: Meistens möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer den Empfang der Kündigung mit seiner Unterschrift quittiert.

Für den Arbeitnehmer ist das unbedenklich: Den Empfang der Kündigung darf er regelmäßig mit seiner Unterschrift bestätigen.

Allerdings muss er darauf achten, dass daneben eine entsprechende, klare Formulierung zu finden ist, beispielsweise: „Kündigung erhalten am: ...“.

Wird er dazu aufgefordert, auf der Kündigung an beliebiger Stelle zu unterschreiben, ohne dass dort eine entsprechende Formulierung steht, rate ich von einer Unterschrift eher ab.

Denn ich habe es bereits erlebt, dass Arbeitgeber nachträglich etwas neben der Unterschrift des Arbeitnehmers zu dessen Nachteil einfügen.

Auch wenn ich Arbeitgebern so etwas nicht unterstellen möchte, rate ich dennoch von Unterschriften ab, die nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Finden sich auf der Kündigung oder auf beiliegenden Schreiben allerdings Sätze wie: „Ich bin mit der Kündigung einverstanden“ oder: „Ich verzichte auf die Kündigungsschutzklage“, dann besteht bei einer Unterschrift immer die Gefahr, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung rechtlich nicht mehr vorgehen darf.

Auch gilt: Ist dem Arbeitnehmer eine Formulierung nicht klar, sollte er sie nicht unterschreiben.

Mitunter legen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag vor. Unterschreibt der Arbeitnehmer diese, ist er regelmäßig an sie gebunden. Er hat dann regelmäßig keine Chance mehr, die Kündigung rückgängig zu machen oder eine Abfindung zu erhalten, beziehungsweise: eine höhere Abfindung herauszuholen, als die, die der Arbeitgeber im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag anbietet.

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte am selben Tag einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Auch sollte man einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, den der Arbeitgeber einem vorlegt, zuerst von einem Kündigungsschutzexperten prüfen lassen, bevor man in ihn einwilligt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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