Was Winterurlauber wissen müssen

  • 5 Minuten Lesezeit

Tipps bei Reisepannen – Teil 2

Alle Jahre wieder packen Reisefreudige über Weihnachten, Silvester und zu Beginn des neuen Jahres ihre Koffer und verbringen ein paar Tage in den Bergen oder auch im sonnigen Süden. Welche Rechte Urlauber haben, wenn der Flieger nicht pünktlich abhebt, die Koffer verschollen sind oder das Kreuzfahrtschiff ohne sie ablegt, wissen die Reiserechtsexperten Rechtsanwalt Roosbeh Karimi und Dipl.- Juristin Sabine Fischer-Volk von der Berliner Kanzlei karimi RECHTSANWÄLTE.

4. Winterurlaub ohne Schnee: Wenn das Wetter streikt

Der Reiseveranstalter hatte Frau K. laut Prospekt einen tollen Winterurlaub in den Bergen in einem luxuriösen Wellness-Hotel versprochen. Da sie begeisterte Skiläuferin ist, buchte sie auch gleich noch den vom Veranstalter angebotenen Skipass hinzu. Doch leider fiel das Skivergnügen sprichwörtlich ins Wasser, da es am Urlaubsort nicht schneite, sondern tagelang regnete. Der teure Skipass war deshalb überflüssig. Frau K. möchte nun den Reisepreis mindern und das Geld für den Skipass zurück. Zu Recht?

Sabine Fischer-Volk:

Schneemangel gilt auch im Skiurlaub grundsätzlich nicht als Reisemangel. Es handelt sich vielmehr um ein sog. allgemeines Lebensrisiko, für das Urlauber niemand anderen verantwortlich machen können; auch nicht den Reiseveranstalter oder Vermieter! Doch es gibt Ausnahmen.

Wann könnten Ansprüche bei Wetterkapriolen bestehen?

Witterungsbedingungen begründen dann einen Reisemangel, wenn eine bestimmte Eigenschaft der Reise nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt, Website) zu erwarten war, etwa zugesagte Schneesicherheit, Packeis bei einer Polarkreuzfahrt, sauberes Meer (AG Köln NJW 2016, 879). Das Amtsgericht München befasste sich mit einem Fall, in dem ein Reiseveranstalter den Urlaubsort als ganzjährig schneesicher angepriesen hatte. Der Urlauber konnte erfolgreich den Reisepreis um 25 Prozent mindern (Az. 161 C 10590/89).

5. Schneechaos: Wenn der Urlaubsort eingeschneit ist

Herr S. machte sich mit einem Kumpel und dessen Auto auf den Weg zu einer urigen Skihütte in den Alpen, die er beim Eigentümer gebucht hatte. Die Freunde wollten dort die Weihnachts- und Silvestertage verbringen. Als sie im Skigebiet ankommen, sind die Straßen wegen Lawinengefahr gesperrt und ihre Hütte unerreichbar. Niemand konnte sagen, ob und wann sich die Wetterverhältnisse ändern werden. Sie mussten wieder abreisen und wollten ihr Geld zurück. Zu Recht?

Roosbeh Karimi:

In viele Winterorte reisen Skiurlauber mit dem Auto, doch die Fahrt kann beschwerlich werden. Viele Straßen sind schneebedeckt und glatt, manche wegen Lawinengefahr ganz gesperrt. Urlauber wie Herr S. sollten sich daher besser vor der Anreise auf den Seiten des ADAC, des ÖAMTC und des Touring-Clubs Schweiz über den Straßenzustand im Urlaubsgebiet informieren, um eine vergebliche Anreise zu verhindern. Auch der Lawinenwarndienst Bayern informiert über Straßensperrungen. Nicht zuletzt gehören Schneeketten in den Kofferraum, denn sie sind auf vielen Zufahrten in die Skigebiete Pflicht.

Obwohl Schnee im Winterurlaub eigentlich genau das ist, was sich Urlauber wünschen, ist zu viel davon kein Reisemangel, sondern das ganz normale Lebensrisiko. Ist der Skiort allerdings von Lawinen bedroht und ein Aufenthalt daher unmöglich oder ist die einsame Skihütte deswegen gar nicht erreichbar, liegen sog. außergewöhnliche Umstände vor. Dann können Pauschalurlauber (§ 651 h Abs. 3 BGB) nach einem Urteil des Amtsgerichts Herne ohne Stornokosten vom Reisevertrag zurücktreten (Az: 2 C 175/99). Auch Vermieter von Skihütten, Ferienwohnungen oder Hotels müssen dann den gezahlten Beherbergungspreis erstatten, da sie die Mietobjekte witterungsbedingt nicht zur Verfügung stellen konnten. Auf den Anreisekosten bleiben Individualurlauber allerdings sitzen.

6. Defekte Klimaanlage: Wenn die Gesundheit leidet

Familie G. flog in den Urlaub nach Ägypten. Als Frau G. einige Tage später durch den Flur ihres Zimmers geht, rutschte sie auf nassen Fliesen aus und verletzt sich das Kniegelenk schwer. Ursache war eine defekte Klimaanlage an der Decke, aus der unbemerkt Wasser ausgetreten war. Frau G. nahm ihre Auslandsreisekrankenversicherung in Anspruch und wurde vorzeitig nach Deutschland zur Operation geflogen. Sie machte Mängel- und Schadenersatzansprüche, aber auch Schmerzensgeld beim Veranstalter geltend.

Zu Recht?

Sabine Fischer-Volk:

Der Hotelier als Leistungsträger des Veranstalters hat bezüglich der Funktionalität der Klimaanlage offensichtlich Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich deren Beobachtung und Wartung verletzt. In einem Land, in dem es ständig sehr warm ist und die Urlauber auf Kühlung angewiesen sind, bedarf die Klimaanlage einer ständigen Kontrolle. Das Verschulden seines Leistungsträgers als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB muss sich der Veranstalter zurechnen lassen (dazu auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – X ZR 4/15 – OLG Düsseldorf).

Durch den schweren Unfall von Frau G., der den Abbruch der 15-tägigen Reise 2 Tage vor der planmäßigen Abreise nach sich zog, den Schreck und die Angst der Familienmitglieder um die Gesundheit von Frau G., ging der Erholungswert der Reise für alle Reiseteilnehmer gegen „Null“ (dazu auch Urteil des BGH vom 14. Mai 2013, AZ: X ZR 15/11 sowie BGH vom 15. Juli 2008; AZ: X ZR 93/07). Dies kann zu einer Reisepreisminderung bis hin zur Rückzahlung des Gesamtreisepreises führen.

Durch das geschilderte Ereignis hat die Familie auch Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651 n Abs. 2 BGB, der mit der Rechtsprechung auf den hälftigen Gesamtreisepreis zu beziffern ist(dazu auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, Az. X ZR 118/03).

Die § 651 n Abs. 1 iVm § 253 Abs. 2 BGB gewähren außerdem Ersatz für immaterielle Schäden. Während § 651 n Abs. 2 BGB eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit vorsieht (siehe oben), kann ein Reisender nach § 651 n Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlangen. Beide Forderungen können nebeneinander geltend gemacht werden, werden also nicht verrechnet. Zudem hat Frau G. Anspruch auf Ersatz ihrer Behandlungskosten nach § 823 Abs. 1 BGB.

Mehr Fälle & Beratung

Den vollständigen Beitrag und viele weitere Tipps können Sie direkt auf unserer Internetseite lesen:

https://www.karimi.legal/2020/01/kleines-reise-abc-fuer-winterurlauber/

Für weitere Fragen im Reiserecht stehen wir in der Kanzlei karimi RECHTSANWÄLTE Ihnen gern zu Verfügung. Wenn Sie eine kurzfristige Beratung wünschen, können Sie eine verbindliche Erstberatung im Reiserecht für nur 29 Euro (inkl. MwSt.) direkt über unser Partner-Portal über diesen Link bestellen: https://bit.ly/2m4iW5z

Wir rufen Sie dann schnellstmöglich zurück.

Ihr Rechtsanwalt Karimi


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roosbeh Karimi

Beiträge zum Thema