Webkonferenz im Homeoffice: Muss der Arbeitnehmer die Kamera einschalten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Webkonferenzen per Zoom und Teams: Vor Corona eher Randerscheinung, inzwischen für die meisten Arbeitnehmer Selbstverständlichkeit; Arbeitgeber integrieren sie in Hygienekonzepte, beim Homeoffice sind sie kaum wegzudenken.

Was aber, wenn der Arbeitnehmer nicht will, dass sein Chef oder Kollegen buchstäblich in sein Wohnzimmer gucken? Darf der Arbeitnehmer die Videofunktion einfach ausschalten und nur per Ton teilnehmen? Darf der Arbeitgeber anordnen, dass alle Mitarbeiter Ton und Video benutzen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Klar ist: Von Videokonferenzen darf man regelmäßig kein Bildmaterial aufzeichnen beziehungsweise speichern. Experten haben aber unterschiedliche Meinungen darüber, ob der Arbeitgeber die online-Präsenz seiner Mitarbeiter in Ton und bewegtem Bild verlangen darf.

Ich meine, dass der Arbeitgeber das wohl grundsätzlich nicht verlangen darf und dass der Arbeitnehmer das Recht hat, die Videofunktion auszuschalten.

Zum einen liegt das am Grundrecht des Arbeitnehmers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung; der Arbeitgeber darf demnach ohne Zustimmung seines Mitarbeitern nicht in dessen Wohnung eindringen – und dort auch nicht hineinschauen.

Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geht meiner Ansicht nach so weit, dass der Arbeitgeber nicht einmal das Umfeld der Wohnung des Arbeitnehmers überwachen darf.

Allenfalls könnte man darüber nachdenken, dass der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung zum Homeoffice auf sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung für die Zeit der Videokonferenz ausschnittweise verzichtet hat – und sich dadurch verpflichtet hat, diesen Ausschnitt zu dieser Zeit auf Verlangen des Arbeitgebers offen zu legen.

Nur: In der Wohnung des Arbeitnehmers leben oft auch andere Personen, die ebenso ein Grundrecht auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung haben. Sie haben jedenfalls nicht zugestimmt, dass ein Teil ihrer Wohnung bekannt wird beim Arbeitgeber und bei Kollegen des Partners oder Mitbewohners.

Mehr noch: Bei Zoom- und Team-Meetings huschen regelmäßig Kinder und Jugendliche durchs Bild, sie werden sichtbar beim Arbeitgeber und bei Kollegen ohne ihre Zustimmung, und oft auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils.

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