WEG: Verwalter-Sondervergütung für Beitreibung von Hausgeldern

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Ab und an kommt es vor, dass Wohnungseigentümer mit der Zahlung ihres Hausgeldes in Rückstand geraten. Sollen diese Rückstände gerichtlich geltend gemacht werden, ist es nicht damit getan, einen Auszug des Wohngeldkontos auszudrucken und an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Regelmäßig muss der Verwalter diverse Kopien anfertigen (Gemeinschaftsordnung, Beschlussprotokolle) und sich mit dem Rechtsanwalt besprechen. Möglicherweise muss er auch Gerichtstermine wahrnehmen.

Eine für WEG- Verwalter und Eigentümergemeinschaft wichtige Entscheidung hat nun das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 24.01.2018 – 27 C 136/17) getroffen.

Das Amtsgericht entschied dabei zweierlei:

1. Verwaltervergütung

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass der Verwalter eine pauschale Sondervergütung erhält, wenn er im Rahmen eines Klageverfahrens einem Rechtsanwalt bei der gerichtlichen Beitreibung von Hausgeldern zuarbeiten muss. Wichtig dabei ist allerdings, dass diese Regelung schon in dem Verwaltervertrag getroffen sein muss, denn ansonsten ist die Tätigkeit des Verwalters im gerichtlichen Verfahren von der monatlichen Grundvergütung erfasst.

In dem konkreten Fall hatten die Wohnungseigentümer beschlossen:

„Für den Fall, dass rückständige Hausgelder im Wege einer Hausgeldklage geltend gemacht werden müssen […] erhält die Verwaltung für die Aufbereitung der Unterlagen und Zuarbeit zu dem Rechtsanwalt für alle Instanzen eine einmalige Klagegebühr in Höhe von 200,- € inkl. Mehrwertsteuer je Klage. Für die Vertretung bei Gericht erhält der Verwalter 49,- € je Std. zzgl. Mehrwertsteuer.“

Das Amtsgericht hatte sowohl gegen die einzelnen Beträge keine Einwendungen als auch gegen die Tatsache, dass es sich hierbei (teilweise) um eine Pauschale handelte, weil es für den Aufwand nicht auf die Höhe der offenen Forderungen ankäme.

2. Kostentragung des Schuldners

Gleichzeitig hatten die Eigentümer beschlossen, dass diese Zusatzvergütung von dem säumigen Eigentümer zu tragen sei. Auch hiergegen hatte das Amtsgericht (mit Recht) keine Bedenken.


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