Der Tod des einsamen Mieters

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Was geschieht, wenn der Mieter stirbt, aber keine Erben bekannt sind?

Gerade in Großstädten kommt es immer wieder vor, dass ein Mieter stirbt, ohne dass dem Vermieter Angehörige bekannt sind. Dann stellt sich die Frage, was der Vermieter tun kann und tun muss.

Wichtig ist zunächst, dass das Mietverhältnis nicht etwa mit dem Tod des Mieters endet. Wenn niemand mit dem Mieter gemeinsam in der Wohnung wohnte, geht das Mietverhältnis auf die Erben über, genauso wie das Eigentum an den in der Wohnung befindlichen Dingen. Keinesfalls sollte der Vermieter daher die Wohnung „einfach so“ öffnen und räumen.

Die Lösung: Eine Nachlasspflegschaft

Der erste Schritt sollte daher die Frage beim Nachlassgericht sein, ob dort Erben bekannt sind. Ist das nicht der Fall, kann der Vermieter eine Nachlasspflegschaft beantragen. Das gilt auch dann, wenn zwar zunächst Erben bekannt waren, diese das Erbe aber ausgeschlagen haben.

Manchmal wird die Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht aber abgelehnt. Das geschieht insbesondere, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Grund: Die Kosten für die Nachlasspflegschaft trägt das Gericht.

Mit Beschluss vom 02.08.2017 – 19 W 102/17 – hat das Kammergericht Berlin noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben auch dann anzuordnen ist, wenn diese nur für die Kündigung des Mietverhältnisses benötigt wird. Darauf sollte man bei Gericht hinweisen.

Ist diese Hürde übernommen, ist der weitere Verlauf meist einfach: Der Nachlasspfleger meldet sich in der Regel umgehend beim Vermieter, kündigt das Mietverhältnis selbst und bietet dem Vermieter an, dass dieser die Wohnung räumt.


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