Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Mieterhöhungen

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Eine wichtige Entscheidung aus dem Bereich der Mieterhöhung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Oktober 2018 getroffen. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, es liegt aber immerhin schon die Pressemitteilung vor (VIII ZR 94/17).

Ungewissheit bestand insbesondere bei Mietverwaltern darüber, ob Mieter ein Widerrufsrecht bei Mieterhöhungen zustehen kann.

Nach den Regelungen zum Widerruf von Erklärungen, die im so genannten Fernabsatz geschlossen wurden, wäre es denkbar gewesen, dass der Mieter jede Erklärung widerrufen kann, die er nicht in den Geschäftsräumen des Vermieters oder dessen Verwalters abgegeben hat. Dies betraf vor allem Mieterhöhungen, soweit der Mieter ihnen zustimmen muss nach §§ 558 ff. BGB, also (etwas vereinfacht ausgedrückt) Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel.

Hier hat der BGH jetzt Klarheit geschaffen, indem er entschied, dass das Widerrufsrecht einem Mieter nicht zusteht. Der BGH begründete dies damit, dass die Mieterhöhung nach den §§ 558 ff. BGB eigenen gesetzlichen Regelungen folgt, die mit den Regelungen zum Widerrufsrecht nicht zusammenpassen würden. Nach den Regelungen zur Mieterhöhung sei der Vermieter verpflichtet, die Mieterhöhung zu begründen und der Mieter habe eine zweimonatige Überlegungsfrist. Beides sei hinreichend um den Mieter vor übereilten Entscheidungen zu schützen, und es könne auch nicht der typische Druck einer "Haustürsituation" entstehen. Es sei daher nicht notwendig auf die Regelungen zum Fernabsatz zurückzugreifen.

Mieterhöhungen aus anderen Gründen (also wegen Modernisierung oder Erhöhungen der Betriebskosten) sind hiervon nicht betroffen, weil der Mieter diesen nicht zustimmen muss.


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