Wegen der Corona-Pandemie geschlossene Kitas und Entgeltansprüche nach § 56 Abs. 1 a IfSG

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In ganz Deutschland wurden zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus Schulen und Kitas geschlossen. 

Wenn kein Anspruch auf eine sog. Notbetreuung besteht, weil man in einem systemkritischen Beruf arbeitet und auch Homeoffice nicht möglich ist (ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice besteht nicht), befinden sich erwerbstätige Eltern betreuungspflichtiger Kinder (in der Regel unter 12 Jahren) daher derzeit in einem Dilemma. Falls keine anderweitige Betreuung der Kinder möglich ist, geht zwar nach allgemeiner Meinung die Fürsorgepflicht für die Kinder der Arbeitsverpflichtung vor, d. h., es besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Im Gegensatz zu dem Fall der Betreuung eines kranken Kindes, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sog. Kinderkrankengeld erhält, waren die Lohn-, bzw. Lohnersatzansprüche des/der betroffenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum aber bislang ungeklärt. § 616 BGB gewährt zwar bei vorübergehender unverschuldeter Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung einen Anspruch auf weitere Vergütung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, d. h., also nach der Rechtsprechung nur für ca. 5 bis maximal 10 Tage. 

Die  Regelung des § 616 BGB ist außerdem in vielen Arbeitsverträgen wirksam ausgeschlossen.

Für diese Fälle wurde nun durch den Gesetzgeber der neue § 56 Abs. 1 a IfSG geschaffen, der regelt, dass, sofern erwerbstätige Sorgeberechtigte, weil Kitas und Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen sind, bei nicht vorhandener anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder, einen Verdienstausfall erleiden, weil sie die Kinder selbst betreuen müssen, für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, monatlich höchstens 2.016,00 EUR erhalten.

Wenn Sie Fragen dazu, oder anderweitigen arbeitsrechtlichen Problemen rund um die Corona-Pandemie haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate Sie gerne und bleiben Sie gesund!


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