Weihnachtsfeier im Büro: Muss ich hin – und was passiert, wenn nicht?
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Die Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen eine fest verankerte Tradition. Sie bietet die Möglichkeit, das Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen und den Zusammenhalt im Betrieb zu fördern. Doch was sagt das Arbeitsrecht zu diesem Thema?

Muss ich an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
Nein, eine Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Auch wenn die Geschäftsleitung oder Vorgesetzte die Feier als wichtig für den Teamgeist darstellen, können Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, daran teilzunehmen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier, da diese nicht direkt mit der Arbeitsleistung verbunden ist.
Ausnahme: Sollte die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfinden, könnten Arbeitnehmer verpflichtet sein, anwesend zu sein – jedoch nur während der Arbeitszeit und ohne aktive Teilnahme an den Feierlichkeiten.
Wer nicht teilnehmen möchte, sollte dies höflich kommunizieren. Ein sachlicher Hinweis, dass man verhindert ist oder andere Verpflichtungen hat, reicht in der Regel aus.

Darf man mich von der Weihnachtsfeier ausladen?
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von einer Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden, wenn diese durch den Arbeitgeber organisiert wird. Grundsätzlich müssen alle Beschäftigten gleichermaßen Zugang zu betrieblichen Veranstaltungen haben, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Eine Ausladung kann aber gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten eines Mitarbeiters in der Vergangenheit den Betriebsfrieden gestört hat, z. B. durch Streit oder unangemessenes Verhalten bei vorherigen Feiern.
Bilder der Weihnachtsfeier ins Netz stellen – ist das erlaubt?
Das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern auf Social-Media-Plattformen ist ein sensibler Bereich und unterliegt dem Datenschutzrecht. Für das Veröffentlichen von Fotos auf Plattformen wie Instagram oder Facebook ist grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.Mitarbeiter sollten vor der Veranstaltung über die geplante Aufnahme und mögliche Veröffentlichung von Fotos informiert werden. Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten (z. B. bewusstes Posieren für Fotos) erfolgen, sollte jedoch am besten schriftlich dokumentiert werden. Unternehmen tragen die Verantwortung dafür, dass keine Fotos ohne Zustimmung veröffentlicht werden – insbesondere auf offiziellen Kanälen.

Bin ich bei der Weihnachtsfeier eigentlich versichert?
Ja, bei betrieblich organisierten Weihnachtsfeiern besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber offiziell organisiert und als betriebliche Veranstaltung anerkannt sein. Dazu zählen z. B. Feiern, die auf dem Firmengelände oder in angemieteten Räumen stattfinden. Der Versicherungsschutz gilt für alle Aktivitäten, die im direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen, einschließlich des Hin- und Rückwegs.Der Schutz endet, wenn sich ein Arbeitnehmer während der Feier stark vom offiziellen Programm entfernt (z. B. durch einen privaten Ausflug).

Fazit:
Die Weihnachtsfeier ist eine freiwillige und oft freudige Veranstaltung, bei der sowohl Arbeitnehmerrechte als auch Pflichten des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Mitarbeiter können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie teilnehmen möchten, und genießen während der Feier in der Regel Versicherungsschutz. Der Umgang mit Bildern erfordert jedoch besondere Sorgfalt, um Probleme zu vermeiden. Arbeitgeber sollten außerdem sicherstellen, dass niemand willkürlich ausgeschlossen wird. So wird die Weihnachtsfeier für alle zu einem gelungenen Abschluss des Jahres.

Wie können wir helfen?
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