Gesund im Büro: Welche Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze gibt es?
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Inhaltsverzeichnis
- Ist für Bildschirmarbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung nötig?
- Sind Unterweisungen für den Bildschirmarbeitsplatz notwendig?
- Welche Vorschriften gelten für die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz?
- Gibt es ein Gesetz, das Pausen am Bildschirmarbeitsplatz vorschreibt?
- Bezahlt der Arbeitgeber eine Brille für den Bildschirmarbeitsplatz?
- Was ist die „Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit“ (G 37-Untersuchung)?
Experten-Autor dieses Themas
Egal ob Automobilkaufleute, Rechtsanwaltsfachangestellte, Kundendienstmitarbeiter oder Verwaltungsangestellte: Tagtäglich verrichten Millionen von Beschäftigten einen Großteil ihrer Arbeit vor Computern und Bildschirmen.
Eine gesundheitsbewusste Gestaltung des Arbeitsplatzes kann dabei helfen, typischen Beschwerden wie Kopf-, Schulter- oder Rückenproblemen beziehungsweise auch Sehnenscheidenentzündungen vorzubeugen. Langes und falsches Sitzen, fehlende Frischluftzufuhr oder zu kleine Bildschirme sind nur einige der Faktoren, die die Gesundheit am Bildschirmarbeitsplatz gefährden können.
Ist für Bildschirmarbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung nötig?
Ja. Auch wenn Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nicht die typischen Gefahren bergen, wie sie bei der Arbeit von Zimmerleuten oder Dachdeckern auftreten, müssen gemäß § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten regelmäßig auf mögliche Gefahren überprüft werden. Die Beurteilung der Gefährdungsüberprüfung muss dokumentiert werden. Dies kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch von ihm beauftragte Personen erfolgen.
Dabei wird auf Parameter wie beispielsweise ausreichender Platz und Bewegungsfreiheit, ausreichendes Tageslicht, Verletzungsgefahr durch lose Teile oder durch schadhafte Bodenbeläge geachtet. Aber auch etwaige psychische Belastungen der Beschäftigten werden bei der Gefährdungsbeurteilung betrachtet.
Sind Unterweisungen für den Bildschirmarbeitsplatz notwendig?
Auch das kann bejaht werden. Die regelmäßige Unterweisung Beschäftigter mit Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers (§ 12 ArbSchG). Dabei wird beispielsweise auf die optimale ergonomische Einstellung der Möbel und Arbeitsgeräte oder auf die Ausrichtung der Beleuchtung hingewiesen.
Oft werden bei solchen Unterweisungen auch die Betriebsanweisungen mit den Beschäftigten nochmals besprochen. Diese Verhaltensregeln müssen jederzeit gut sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden. Die Betriebsanweisung dient vor allem dem Schutz der Betriebssicherheit und der Unfallverhütung.
Welche Vorschriften gelten für die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz?
Die ergonomischen Anforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz spielen eine große Rolle bei der gesundheitsbewussten Gestaltung des Büro- und Bildschirmarbeitsplatzes. Der Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – hier speziell die Informationen 215 bis 410 – konkretisieren diese Anforderungen zusammen mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, §§ 3, 3a) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Auch die DIN-Vorschrift DIN EN ISO 9241-5 (Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten Teil 5) beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten der Gestaltung des Büro- und Bildschirmarbeitsplatzes. So zum Beispiel:
Arbeitsstuhl (wie Dynamik, Stabilität, Höheneinstellung, Rollen, Rückenlehne)
Abstützungen (wie Armstützen, Fußstützen)
Arbeitstische, Schreibtische (zum Beispiel reflexionsarme Oberflächen, genug Platz, um den Unterarm auf dem Schreibtisch abzulegen)
Tastatur (leichtgängig, neigbar, Auflegen der Hände muss möglich sein)
Bildschirm (zum Beispiel Kontrast und Größe der Bildschirmanzeige, flimmerfreie Darstellung von Text und Grafik)
Gibt es ein Gesetz, das Pausen am Bildschirmarbeitsplatz vorschreibt?
Abgesehen von der gesetzlichen Mittagspause (Arbeitszeitgesetz, ArbZG, § 4) soll die Bildschirmzeit am Arbeitsplatz regelmäßig durch kurze (üblicherweise fünf- bis zehnminütige) Bildschirmpausen oder durch andere Arbeitstätigkeiten als die am Bildschirm unterbrochen werden. Das schreibt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Anhang 6.1 Abs. 2 ganz klar vor.
Neben diesen Erholungsphasen soll Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen auch die Möglichkeit für wechselnde Bewegungen und Körperhaltungen während der Arbeit gegeben werden. Manchmal hilft auch schon das Strecken des Körpers, während man beispielsweise zum Drucker geht. Auch das mehrmalige Durchatmen am geöffneten Fenster kann Augen, Kopf und Muskulatur entlasten.
Kurze Pause für Sie, liebe Leser, und ein lustiger Fakt zum Thema Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz: Wer an seiner Arbeitsstelle einschläft, weil er aus betrieblichen Gründen überarbeitet ist, und daraufhin beispielsweise vom Stuhl fällt und sich verletzt, der hat einen Arbeitsunfall und damit Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Na, haben Sie auch an einen der üblichen Beamtenwitze gedacht? Nein, das ist kein Beamtenwitz, sondern Rechtsprechung des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 22.09.1998, Az.: S 36 U 294/97). Darin heißt es: „… wenn das Einschlafen auf eine betriebliche Überarbeitung zurückzuführen ist. Ein Arbeitsunfall sei daher dann anzunehmen, wenn der Betroffene aufgrund einer außerordentlichen Anstrengung übermüdet eingeschlafen ist oder wenn der Schlaf seine Ursache in anderen betrieblichen Gründen hat.“ Da bekommt die Redewendung „Geld im Schlaf verdienen“ doch gleich eine völlig neue Bedeutung.
Bezahlt der Arbeitgeber eine Brille für den Bildschirmarbeitsplatz?
Neben einer blendungs- und reflexionsarmen Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sollten auch Kontrast und Beleuchtung des Bildschirms und des Arbeitsplatzes an den Beschäftigten angepasst sein. Nur so kann dieser effektive Arbeit leisten. Dabei spielt das Sehvermögen des Beschäftigten eine wichtige Rolle. Wer hauptsächlich an Bildschirmen arbeitet, sollte regelmäßige Sehtests durchführen lassen, um eine Überbeanspruchung der Augen zu vermeiden.
Oft reicht die normale Sehhilfe für einen Bildschirmarbeitsplatz nicht aus. Um etwa uneingeschränkt im Wechsel aus kurzer Distanz zum Bildschirm und weiterer Distanz zu Kunden oder Gesprächspartnern blicken zu können, sind Brillen mit mehreren Zonen meist die bessere Wahl. Dabei schützen Blaulichtfilter die Augen zusätzlich. Auch ein geringeres Gewicht der Bildschirmarbeitsplatzbrillen wirkt Beschwerden wie Kopfschmerzen entgegen.
Doch wer bezahlt so eine spezielle Arbeitsbrille? Gemäß § 3 ArbSchG gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten anzustreben. § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt zudem vor, dass vor der Aufnahme der Tätigkeit und auch danach regelmäßig eine Vorsorge anzubieten ist, um arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern oder zu mildern.
Zu dieser Vorsorge gehören auch angemessene Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens (Arbeitsmedizinische Regel, AMR, Nr. 14.1) und notwendige Bildschirmarbeitsplatzbrillen. Die Kosten dafür übernimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Anhang Teil 4 ArbMedVV schreibt vor: „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“ Nicht für die Tätigkeit erforderliche Zusatzausstattungen an der Sehhilfe müssen vom Arbeitgeber jedoch nicht übernommen werden. Ebenso kann der Arbeitgeber verbieten, dass der Beschäftigte die vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsbrille auch privat nutzt.
Was ist die „Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit“ (G 37-Untersuchung)?
Einige von Ihnen kennen wahrscheinlich noch die (ehemaligen) G-Untersuchungen. Diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen zählen heute zur arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV). Die „Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit“ (früher G 37-Untersuchung) müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen anbieten (§ 5 ArbMedVV). Dabei wird durch einen Betriebsarzt beziehungsweise Augenarzt das Sehvermögen des Beschäftigten genau untersucht und bei Bedarf die bereits erwähnte spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz verordnet.
Wichtig für Arbeitgeber: Wird diese Vorsorge nicht angeboten, kann das empfindliche – auch strafrechtliche – Konsequenzen nach sich ziehen. Denn bei einem fehlenden Vorsorgeangebot handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise um eine Straftat (§ 10 Abs. 2 ArbMedVV i. V. m. den Strafvorschriften des § 26 Abs. 2 ArbSchG). Dies wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu fünftausend Euro geahndet.
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Rechtstipps zu "Bildschirmarbeitsplatz"
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26.04.2025 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… oder Arbeitsverträge können darüber hinaus längere oder zusätzliche Pausen vorsehen , etwa Frühstückspausen oder Bildschirmarbeitsplatz-Pausen. 4. Unterschiede: Ruhepause, Betriebspause, Bildschirm- und Erholungspausen …“ Weiterlesen
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28.11.2024 Rechtsanwältin Nicole Mutschke„Mit der zunehmenden Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob der Anspruch auf eine Brille für den Bildschirmarbeitsplatz, der im Büro unstrittig …“ Weiterlesen
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16.01.2024 Rechtsanwältin Justine Sandkämper„… (fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen), ist zwingend eine Gefährdungsbeurteilung auch in der häuslichen Arbeitsstätte durchzuführen …“ Weiterlesen
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19.02.2023 Rechtsanwalt Ralph Sendler„… eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Die anzuwendende Rechtsnorm ist nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung Der Arbeitgeber definiert die Rahmenbedingungen …“ Weiterlesen
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04.01.2024 Rechtsanwalt Björn-Michael Lange„… der üblichen Betriebsstätte zu unterscheiden. Bei der Telearbeit handelt es sich nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung um durch den Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze …“ Weiterlesen
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23.08.2022 Rechtsanwalt Jan Paul Seiter„… findet sich hier auch eine gesetzliche Definition des Telearbeitsplatzes. Demnach sind Telearbeitsplätze nach § 2 Abs. 7 S. 1 ArbStättV „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze …“ Weiterlesen
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08.11.2021 Rechtsanwältin Stephanie Kessenbrock„Telearbeitsplätze sind fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten. Hier stellt der Arbeitgeber die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes …“ Weiterlesen
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28.10.2021 Rechtsanwältin Vanessa Gerber„… Bedingungen Arbeitnehmende von zu Hause aus arbeiten dürfen. Dies umfasst feste Regelungen, wodurch Arbeitgebende Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Arbeitnehmenden einrichten müssen. Unter anderem …“ Weiterlesen
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06.08.2021 Rechtsanwältin Sirka Huber M.M.„… einen vom Arbeitgeber im privaten Wohnraum des Arbeitnehmers fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz, wie er mit einem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vergleichbar wäre. Darüber hinaus regelt …“ Weiterlesen
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18.05.2021 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Bildschirmarbeitsplätzen etwa. Der Gesetzgeber hat keine allgemeine Homeofficepflicht für Arbeitnehmer geschaffen; das Gesetz verpflichtet lediglich den Arbeitgeber, Homeoffice bei entsprechenden Tätigkeiten …“ Weiterlesen
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17.04.2020 Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.„… eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung …“ Weiterlesen
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16.04.2020 Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Schmidt-Fleischer„… : "Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche …“ Weiterlesen
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07.10.2020 Rechtsanwalt Daniel Junker„… Arbeitsunterbrechungen. Nach § 5 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) muss ein Bildschirmarbeitsplatz so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig durch andere Tätigkeiten …“ Weiterlesen
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29.08.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… angenommen werden muss. Das ist nicht anders als beim Schutz der Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen. Hier wurde im Rahmen einer Bildschirmarbeitsverordnung geregelt, welche Mindestarbeitsbedingungen …“ Weiterlesen