Weitere Abmahnung T&D Versand GbR durch Fareds

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der T&D Versand GbR aus Kaufbeuren zur Prüfung vor. Weiter werden die Abmahnungen durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ausgesprochen

In der aktuellen Abmahnung von T & D Versand GbR und Fareds geht es um einen nicht anklickbaren OS Link. Nach Ansicht von FAREDS stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der zur Abmahnung berechtigt. Verwiesen wird auf ein Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16 sowie einen Beschluss des OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.018, Az.: 3 W 39/18.

Die Rechtslage ist aber keinesfalls so eindeutig, wie es scheint. So hat Oberlandesgericht Dresden entscheiden, dass nur Amazon zum Hinweis auf die OS Plattform verpflichtet, nicht der jeweilige Händler (EV-Verfahren: OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16; Hauptsache: OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, Az. 14 U 732/17).

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Koblenz, auch wenn es da um eBay ging.

In der Abmahnung der T&D Versand GbR wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 € gefordert.

Unabhängig von der grds. Berechtigung einer solchen Abmahnung haben wir Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung. Uns sind eine Vielzahl von Abmahnungen der T & D Versand GbR bekannt, sodass es sich um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen handeln könnte.

Unsere Empfehlung:

  • Ruhe bewahren
  • Fristen beachten
  • Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und nur mit Modifikation unterzeichnen

Haben Sie eine Abmahnung/Klage oder eine einstweilige Verfügung von der T&D Versand GbR erhalten?

Wir helfen Ihnen! 

Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts. 

Selbstverständlich verteidigen wir Sie nicht nur gegen Abmahnungen, sondern helfen Ihnen auch Ihren Auftritt für die Zukunft abmahnsicher zu gestalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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