Welches Recht gilt bei Arbeiten im Ausland? Was sagt der EuGH?

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In jedem Staat gelten andere Gesetze - auch bezüglich der Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jeder ist natürlich bestrebt, das Maximale für sich zu realisieren.

In unserem Fall hat der EuGH am 12.09.2013 eine Entscheidung getroffen. Diese soll verhindern, dass nur die Rosinen herausgepickt werden und jeder aus zwei Rechtssystemen das Beste für sich herausholen kann.

Tatsache ist, dass Arbeitsverhältnisse im Ausland immer speziell sind.

Eine leitende Angestellte der international agierenden Drogeriemarktkette Schlecker hatte in unterschiedlichen europäischen Ländern gearbeitet. Von 1979 bis 1994 war sie jedoch ausschließlich in Deutschland tätig. Im Jahr 1994 wurde die Frau zur Geschäftsführerin für Schlecker Niederlande befördert. Sie hatte 300 Filialen mit ca. 1200 Mitarbeitern zu führen.

Im Arbeitsvertrag war keine Rechtswahl getroffen worden.

Im Juni 2006 entfiel der Arbeitsplatz der Führungskraft ersatzlos. Sie erhielt die Order, als Bereichsleiterin Revision in Dortmund tätig zu werden. Die Arbeitnehmerin widersprach dem Ansinnen ihres Arbeitgebers, nahm aber dennoch die neue Tätigkeit auf. Kurz darauf erkrankte sie.

Sie prozessierte mehrfach in den Niederlanden mit dem Ziel dass niederländisches Recht zu Anwendung kommen müsste.

Tatsächlich durfte man aber hier die Verbindung zu Deutschland nicht außer Acht lassen, da der Arbeitgeber eine deutsche juristische Person war, Sozialabgaben in Deutschland gezahlt wurden und auch das Gehalt erhielt die Mitarbeiterin vor der Einführung des Euro in D-Mark. Ebenso musste beachtet werden, dass sich der Wohnsitz der Frau in Deutschland befand und der Arbeitgeber die Reisekosten zahlte.

Ein niederländisches Gericht löste das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2007 und sprach der Führungskraft eine Abfindung in Höhe von 557.651,52 € jedoch nur für den Fall zu, das niederländisches Recht anzuwenden sei. Natürlich stritten die Parteien weiter. Es ging schließlich um sehr viel Geld. Letztendlich hat der EuGH eine Entscheidung zu Gunsten des deutschen Arbeitgebers gefällt. Es war festzustellen, dass auf Grund der o.g. Tatsachen deutsches Recht zur Anwendung kommen musste. Der Arbeitgeber brauchte die enorme Abfindung nicht zu zahlen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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