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Wenn der Gebrauchtwagen nach Gummi müffelt

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Neuwagen riechen manchmal etwas nach Gummi. Verfliegt dieser Geruch aber nicht nach einer gewissen Zeit, liegt ein Mangel vor, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Eine feine Nase hatten die Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Sie mussten entscheiden, ob ein Gebrauchtwagen der Luxusklasse mangelhaft ist, weil es im Fahrzeuginneren nach Gummi roch.

Vorführwagen der Luxusklasse

Der Vorführwagen war knapp ein Jahr alt, hatte eine Laufleistung von knapp 800 Kilometern und war für den Geschäftsführer zum Preis von 120.000 Euro gekauft worden. Bereits nach kurzer Zeit bemerkte der Geschäftsführer, dass es im hinteren Fahrzeugraum stark nach Gummi roch. Nachdem er das moniert hatte, wurden Teile des Fahrzeuginneren ausgetauscht. Doch der unangenehme Gummigeruch trat wieder auf. Schließlich hatte der Käufer genug und forderte den Kaufpreis zurück. Nachdem das Landgericht seiner Klage stattgegeben hatte, legte der Autoverkäufer Berufung ein.

Kriterien für Fahrzeugmängel

Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Hier war von einem Sachmangel auszugehen, der zu einem Rücktritt berechtigt. Ob ein Sachmangel vorliegt, entscheiden die Richter grundsätzlich anhand des jeweiligen Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Wagen die übliche Beschaffenheit hat. Berücksichtigt werden alle wesentlichen Umstände, wie etwa das Alter des Fahrzeugs, der Laufleistung, wie viele Vorbesitzer es hatte und wie es zuvor benutzt wurde. Auch der Kaufpreis kann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, was der Käufer von dem Fahrzeug objektiv erwarten darf.

Geruch als Sachmangel

Nach Ansicht des OLG stellt nicht jeder strenge Geruch schon einen Sachmangel dar. Insbesondere bei Neuwagen ist es durchaus möglich, dass die neuen Teile noch etwas riechen. Das ist auch nicht zu beanstanden. Anders liegt der Fall aber, wenn dieser Geruch nicht im Laufe der Zeit verfliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige bei einer Probefahrt festgestellt, dass es hinten nach Gummi roch. Die Ursache konnte nicht geklärt werden.

Rücktrittsrecht vom Vertrag

Die Saarbrückener Richter konnte das Gutachten des Sachverständigen überzeugen. Dem Käufer stand ein Rücktrittsrecht wegen des Geruchs zu. Denn bei einem Gebrauchtwagen darf ein durchschnittlicher Käufer objektiv erwarten, dass es im Fahrzeuginneren nicht nach Gummi riecht. Dass der Geruch während der Fahrt wieder verschwand, änderte an ihrer Bewertung nichts. Durch den unangenehmen Geruch war der Fahrkomfort beeinträchtigt. Daher durfte der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug zurückfordern.

(OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.10.2012, Az.: 1 U 475/11 - 141)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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