Wer muss alles die Kündigung unterschreiben bei einer GbR?

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Unterschrift aller Gesellschafter bei Kündigung erforderlich.

Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über die Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden, die aus drei Zahnärzten bestand. Die Arbeitnehmerin erhielt eine Kündigung, die nur von zwei der drei Zahnärzten unterschrieben war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift.

Grundsätzlich ist für die Kündigung die Schriftform erforderlich (§ 623 BGB). Der Kündigende hat die Kündigung also zu unterzeichnen. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterzeichnet, so muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz deutlich zum Ausdruck kommen. Das BAG entschied, dass wenn in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftenzeile aufgeführt sind, es zur Wahrung der Schriftform nicht ausreiche, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben hand-schriftlich unterzeichnet.

Als Begründung wird angeführt, dass eine solche Kündigungserklärung keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf enthielte, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.

Erforderlich ist also zwingend die Unterzeichnung aller Gesellschafter oder aber eines Gesellschafters, der einen ausreichenden Vertretungszusatz benutzt (BAG 2 AZR 162/04).


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