Wer seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden

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Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitnehmer war als Monteur bei einem Unternehmen für Abflussrohrsanierungen tätig. Für seinen Arbeitgeber führte er bei einer Kundin eine Abflussrohrprüfung mittels Kamera durch. Danach verlegte er neue Rohre, kassierte hierfür bei der Kundin und behielt das Geld. Nach 4 Jahren meldete sich die Kundin und machte beim Arbeitgeber Gewährleistungsansprüche geltend. Hierdurch erfuhr der Arbeitgeber erstmals von dem Vorgang und kündigte fristlos.

Das LAG hält die Kündigung für rechtmäßig. Die gesetzliche Frist von 2 Wochen zwischen Kenntnis vom Kündigungsgrund und Ausspruch der Kündigung war eingehalten. Dass der Arbeitgeber erst 4 Jahre nach dem Vorfall von dem Kündigungsgrund erfuhr, ist insoweit nicht von Bedeutung. Es kommt nur auf die Zeit zwischen Kenntnis vom Kündigungsgrund und Ausspruch der Kündigung an.

Die Kündigung ist auch inhaltlich begründet. Nach Auffassung des LAG hat der Arbeitnehmer durch seine Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr eigener Tätigkeit durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.


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