Werberechtsverletzung – wer haftet im Internet?

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Das Landgericht Aachen entscheidet zur Haftung eines Domaininhabers für irreführende Werbung auf einer verpachteten Webseite.

Bei Verstoß gegen das Werberecht ist richterlich noch nicht eindeutig geklärt, in welchem Umfang der Inhaber einer Domain neben dem Betreiber haftet. Das Landgericht Aachen zog nun die Domaininhaberin Payplus GmbH als Störerin durch Unterlassen zur Rechenschaft.

Was bedeutet heute schon noch „gratis“?

Die „Payplus GmbH 2016“ ist Inhaberin der Webseite „www.slimsticks-abo.de“. Verpachtet wurde die Seite an einen niederländischen Betreiber. Auf der Webseite, die Nahrungsmittelergänzungen zu Diätzwecken vertreibt, wurde mit einem gratis Fitnessarmband bei Bestellung eines Testpakets geworben.

Erst mit größerem Aufwand stellt der Besteller fest: „Gratis“ gibt es das Armband keineswegs. Nur wer ein 90-tägiges Probeabonnement für 149,70 Euro abschließt, erhält das Armband mit Bluetooth-Funktion.

Irreführende Werbung

Die Verbraucherzentrale mahnte daraufhin die Payplus GmbH wegen Verstoß gegen das Werberecht ab. Durch die Werbeanzeige werde der objektiv falsche Eindruck hervorgerufen, das Armband erhalte man gratis schon bei Bestellung einer einzelnen Lieferung.

Die Payplus GmbH verwies die Verbraucherzentrale auf den niederländischen Pächter der Domain. Sie selbst sei rechtlich nicht verpflichtet, gegen die Werbung vorzugehen. Schließlich landete die Sache vor dem Landgericht Aachen.

Störerhaftung der Domaininhaber

In einem früheren Fall hatte schon der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Domaininhaber wegen Unterlassung für Rechtsverletzungen haften könne. Dies gelte aber nur, wenn der Inhaber von konkreten Verstößen Kenntnis erlangt habe. Dies war hier jedoch durch die Abmahnung der Verbraucherzentrale geschehen.

Eine weitere Besonderheit des Falles hoben die Richter aus Aachen hervor: Zwar ist die Playplus GmbH nicht offizieller Betreiber der Domain. Die Produkte, die auf der Webseite angeboten werden, sind aber Produkte eben dieser GmbH. Auch die Kontaktdaten des Verkäufers der Nahrungsmittelergänzung und der Domaininhaberin stimmten überein. Daher sei die Playplus GmbH jedenfalls auch die tatsächliche Betreiberin der Webseite, so die Richter. Insofern hafte die GmbH als Betreiberin ebenso wie als Domaininhaberin.


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