Werbung mit kostenlosem Girokonto

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Das Landgericht Düsseldorf untersagte auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend (Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, dürfte die Entscheidung erhebliche Bedeutung für die gesamte Bankenbranche besitzen.

Die in NRW ansässige Beklagte gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren. Die Bank führte aber für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbeaussage mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der (allerdings nur) Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil nicht an.


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