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Keine EC-Karten-Gebühren bei kostenlosem Girokonto?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

So gut wie jeder hat zumindest ein Girokonto, mit dem anfallende Überweisungen getätigt werden. Während die meisten Konten früher kostenlos waren, muss man heutzutage jedoch in der Regel mit einigen Gebühren, z. B. für Buchungen oder für den Erhalt einer EC-Karte, rechnen. Doch ist es zulässig, mit einem kostenlosen Girokonto zu werben, obwohl der Kunde für die EC-Karte tatsächlich Geld zahlen muss?

Irreführende Werbung im Internet?

Eine Bank warb im Internet mit einem kostenlosen Girokonto. Allerdings wurde unter dem Punkt „Die wichtigsten Eigenschaften auf einen Blick“ im Rahmen einer Auflistung mit kleinerer Schriftgröße erwähnt, dass die EC-Karte nur bei Zahlung einer Jahresgebühr von 10 Euro erhältlich ist.

Die Wettbewerbszentrale sah darin irreführende Werbung. Schließlich sei das Girokonto nicht kostenlos, wenn dabei eine EC-Karten-Gebühr von 10 Euro pro Jahr anfalle. Die Bank erwiderte, dass die EC-Karte nicht verpflichtend sei – der Verbraucher könne sich also frei entscheiden, ob er sie haben möchte, und müsse dann einen gesonderten Vertrag über die Karte abschließen.

Die Wettbewerbszentrale ließ dieses Argument nicht gelten und zog vor Gericht. Schließlich sei eine EC-Karte zwingend nötig, um am Bankautomaten Kontoauszüge auszudrucken bzw. Geld abzuheben oder z. B. in einem Restaurant oder Geschäft eine Rechnung zu bezahlen, wenn man nicht genügend Kleingeld dabeihat. 

Wo kostenlos „draufsteht“, muss auch kostenlos „drin sein“

Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied, dass die Bank nicht mit einem kostenlosen Girokonto werben darf, wenn zugleich für die EC-Karte eine Jahresgebühr erhoben wird.

Bevor ein Verbraucher sich für das Girokonto einer bestimmten Bank entscheidet, vergleicht er auf dem Markt erst einmal die verschiedenen Angebote. Letztendlich wird er sich für die Bank entscheiden, die seiner Ansicht nach die besten Leistungen anbietet. Auch die Kosten für das Konto spielen dabei eine maßgebliche Rolle.

Denn bei der Anpreisung eines kostenlosen Girokontos geht ein Verbraucher davon aus, dass sämtliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Girokonto stehen, inklusiv sind – also gerade nicht mit weiteren Ausgaben zu rechnen ist. Wer als Verbraucher demnach ein als „kostenlos“ angepriesenes Girokonto beantragt, erwartet unter anderem auch, dass die Karte „mitgeliefert“ wird – vor allem, wenn wie im vorliegenden Fall auf eine Kostenpflicht für die EC-Karte nur an einer eher unübersichtlichen Stelle hingewiesen wird.

Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass in der Werbung mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die EC-Karte optional „mitgebucht“ werden kann und nicht automatisch bei der Leistung dabei ist. Doch genau hiermit rechnet der Verbraucher – ist es doch mittlerweile selbstverständlich, seine Karte für Geldabhebungen am Bankautomaten oder die bargeldlose Bezahlung in Geschäften oder Restaurants zu nutzen. Im Übrigen können in der Bank nur dann Kontoauszüge ausgedruckt werden, wenn man im Besitz einer EC-Karte ist.

Weil vorliegend bei Beantragung des Girokontos tatsächlich versteckte Kosten in Form der EC-Karten-Gebühr anfielen, suggerierte die Werbung für das kostenlose Girokonto Verbrauchern einen Preisvorteil, der gar nicht existierte. Die Werbung war somit unzulässig und zu unterlassen.

Fazit:

Unternehmen dürfen bei der Werbung nicht über den Preis der Leistung täuschen. Sie müssen vielmehr klar und deutlich darüber aufklären, welche Leistung der Verbraucher für welchen Preis erhält.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 06.01.2017, Az.: 38 O 68/16)

(VOI)

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