Werbung mit Umweltbezug und das Problem mit dem Greenwashing

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Eine umweltbezogene Werbung kann verschiedene rechtliche Risiken mit sich bringen, insbesondere wenn die Angaben in der Werbung irreführend, unzulässig oder nicht ausreichend nachprüfbar sind. Solche Risiken können zu rechtlichen Konsequenzen führen, beispielsweise in Form von Abmahnungen, Klagen oder Geldstrafen.

Irreführende Werbung

Das deutsche Recht regelt den Schutz vor irreführender Werbung in erster Linie durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 Absatz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben macht. Umweltbezogene Werbung wird durch das UWG als geschäftliche Handlung erfasst.

Ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer umweltbezogenen Werbung ist deren Wahrheitsgehalt. Die Werbeaussagen sollten objektiv richtig sein und den tatsächlichen Umweltauswirkungen des Produkts oder der Dienstleistung entsprechen. Insbesondere dürfen keine falschen oder übertriebenen Aussagen über die Umweltfreundlichkeit gemacht werden.

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Anforderungen an Claims mit Umweltbezug

Die Rechtsprechung legt hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von umweltbezogener Werbung. Das Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen betont, dass bei solcher Werbung ein besonders hohes Maß an Sachlichkeit und Sorgfalt erforderlich ist, da Verbraucher bei umweltbezogenen Aussagen oft besonders sensibel reagieren. Dabei wirkt sich insbesondere auch aus, welcher Wissensstand bzw. welches Aufklärungsbedürfnis bei den Verbrauchern im jeweiligen Einzelfall vorausgesetzt werden darf.

Um den Wahrheitsgehalt von umweltbezogener Werbung zu überprüfen, können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Dazu zählen beispielsweise die Aussagen von unabhängigen Zertifizierungsstellen oder Umweltverbänden, wissenschaftliche Studien oder technische Normen. Es ist wichtig, dass die Werbeaussagen ausreichend belegt und nachprüfbar sind.

Greenwashing

Ein Beispiel für irreführende Werbung im umweltbezogenen Kontext ist das sogenannte „Greenwashing“. Hierbei suggeriert die Werbung eine besonders umweltfreundliche Produktionsweise oder Nutzung, obwohl dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. So besteht bei-spielsweise durchaus ein Unterschied darin, ob die Herstellung eines Produkts selbst klimaneutral ist oder nur eine Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, wie z.B. den Erwerb von CO2-Zertifikaten.

Fazit

Es ist zu beachten, dass die rechtliche Beurteilung von umweltbezogener Werbung immer an den konkreten Einzelfall gebunden ist. Insoweit bietet sich die Erarbeitung einer klar strukturierten Marketingsstrategie an, die in jeder Phase rechtlich betreut wird und auf den Prüfstand gestellt wird.

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Kontakt

KANZLEI DR. SCHAEFER – Medien. Marken. Wettbewerb.

Dr. Matthias Schaefer, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

E-Mail: info@ks-legal.de
Tel. +49 89 327475-66
Internet: www.ks-legal.de



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