Werbung rund um die EM 2024: Wie Sie eine Abmahnung vermeiden können

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Die Fußball-Europameisterschaft 2024 (EM 2024) wirft ihre Schatten voraus. Wenn Sie diesem Event nicht nur als Fußball-Fan entgegenfiebern, sondern es auch für eine Werbekampagne nutzen möchten, sollten Sie ein paar Punkte beachten, um eine teure Abmahnung und Ärger zu vermeiden. Welche Fehler Sie bei der Planung Ihrer Werbung unbedingt vermeiden sollten und welche Werbemaßnahmen unproblematisch möglich sind, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Die Vermarktung von Sportevents ist ein Big Business 

Die Zeiten des „dabei sein ist alles“ sind im Sportgeschäft längst vorbei. Die Vermarktung von Sportevents ist inzwischen ein Big Business, in dem es um richtig viel Geld geht. Und natürlich wird auch die Fußball-Europameisterschaft 2024 vermarktet, wie es sich für ein entsprechendes Großereignis gehört: mit Marken, Logos, Maskottchen „ALBÄRT“, entsprechenden Werbekampagnen und allem, was halt so dazugehört. Wer als Sponsor oder Lizenznehmer von der Euphorie und den Emotionen profitieren möchte, die mit einem solchen sportlichen Event verbunden sind, der muss zahlen. Und möchte natürlich nicht, dass andere quasi als „Trittbrettfahrer“ mitverdienen.

Umfangreiche Absicherung durch Schutzrechte, insbesondere durch Marken

Um die Fußball-Europameisterschaft 2024 (EM 2024) bestmöglich vermarkten zu können, bestehen umfangreiche Schutzrechte unter anderem durch Marken. Wer sich dafür interessiert, der kann über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) recherchieren, welche Marken die Union des Associations Européennes de Football (UEFA) für die EM 2024 registriert hat.

Welche Fehler Sie bei der Planung von Werbung rund um die EM 2024 unbedingt vermeiden sollten

Grundsätzlich gilt: Eine Werbung ist immer dann problematisch, wenn ein unzutreffender Eindruck entsteht, z.B. durch den unzutreffenden Anschein, dass das werbende Unternehmen Sponsor ist oder lizenzierte Produkte anbietet. Und das kann schneller gehen, als viele denken. Problematisch wären insoweit insbesondere:

  • die Verwendung der offiziellen Veranstaltungsbezeichnungen „UEFA EURO 2024 GERMANY“ und „UEFA EURO 2024“,
  • die Nutzung des offiziellen Logos der Fußball-Europameisterschaft 2024,
  • die Einbindung von Abbildungen des Pokals,
  • die Verwendung des Maskottchens „ALBÄRT“ und
  • die Nutzung des offiziellen Slogans der EM „United by football. Vereint im Herzen Europas“

Wie Sie unproblematisch werben können

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie in Ihrer Werbung ausschließlich allgemein beschreibende Begriffe oder Bilder nutzen, die keinen konkreten Bezug zur UEFA oder zur Fußball-Europameisterschaft 2024 haben:

  • So ist es beispielsweise unproblematisch möglich, Produkte "für Fußball-Fans“ oder einen „Fan-Rabatt“ anzubieten.
  • Werbe-Figuren, die aufgrund ihrer Aufmachung als Fußball-Spieler oder Fußball-Fans erkennbar sind oder die in Schiedsrichter-Bekleidung eine gelbe oder rote Karte zeigen, sind ebenfalls unproblematisch.
  • Nehmen Sie in Ihrer Werbung einfach passend zu Ihrem Unternehmen und Ihren Produkten Bezug auf bekannte Begriffe oder Situationen aus der Welt des Fußballs. Die werden üblicherweise auch von Menschen verstanden, die sich sonst eigentlich nicht für Fußball interessieren. Von A wie „Abseits“ bis Z wie „Zwöfter Mann“ wird schon etwas passendes für Sie und Ihr Unternehmen dabei sein.

Warum Sie sich an die „Spielregeln“ halten sollten

In der Werbung gilt wie im Fußball: Wer sich nicht an die „Spielregeln“ hält, der riskiert eine „gelbe Karte“ in Form einer Abmahnung. Da eine Abmahnung wegen der Verletzung einer bekannten Marke schnell zu Kosten von mehreren tausend Euro führen kann, sollten Sie die rechtlichen Vorgaben bei der Planung Ihrer Werbung berücksichtigen. Sonst kann der geplante Abstauber schnell zum Eigentor werden. Echte Ultras unter den Fans von Markeninhabern sind nämlich deren Anwälte.

Was Ihnen bei einem „Foul“ droht

Bei der Verletzung einer Marke oder anderer Schutzrechte droht eine Abmahnung, mit der weitreichende Ansprüche geltend gemacht werden können, unter anderem:

  • Unterlassung (Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung),
  • Auskunfterteilung über den Umfang des rechtswidrigen Verhaltens,
  • Zahlung von Schadenersatz und
  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch unmittelbar eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, mit der das rechtswidrige Verhalten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gerichtlich untersagt wird und eine Sicherstellung von Produkten angeordnet wird, quasi die „gelbe Karte“ in einem gelben Umschlag.

Im Fall der Fälle entscheidend: die richtige Verteidigungsstrategie

Wenn Sie wegen einer Rechtsverletzung eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, kommt es auf die richtige Reaktion an. Manche Spiele werden nämlich durch die Abwehrspieler entschieden. Dies bedeutet konkret: Nach meiner Erfahrung wird mit der Abmahnung oft eine zu weit gefasste vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung übersandt, mit der auch gleich die geltend gemachten Abmahnkosten anerkannt werden sollen.

Meine Empfehlungen für den Fall der Fälle lauten daher:

  1. Prüfen Sie zunächst den Sachverhalt und die laufenden Fristen.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  3. Nehmen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung gegenüber der Gegenseite zum Sachverhalt Stellung.
  4. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte, die eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Daher verfüge ich über umfangreiche Erfahrungen mit entsprechenden Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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Foto(s): Andreas Kempcke


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