Wettbewerbsrecht (§ 16 UWG) – Berechtigungsanfrage durch RA S.

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Uns liegt ein als Berechtigungsanfrage betiteltes Schreiben des Rechtsanwalts S. vor, der für seinen Mandanten, einen Onlinehändler, unlauteres Verhalten im gewerblichen Handel rügt.

Konkret geht es um den Vorwurf, der Adressat stelle seinem Verkaufspreis die (höhere) UVP des Herstellers gegenüber, obwohl die angebotene Ware nicht der aktuellen Kollektion entstamme und nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt werde, der damit seinen Einfluss auf die Preisbildung aufgegeben habe. Eine UVP sei daher für die entsprechende Ware nicht mehr existent und eine entsprechende Gegenüberstellung hiermit irreführend.

Rechtsanwalt S. fordert die Vorlage von Unterlagen zur Entlastung des Adressaten. Diese sei erforderlich, „da der Gesetzgeber die Werbung mit nicht mehr existenten, nicht mehr aktuellen oder fehlerhaften UVP ausdrücklich gemäß § 16 UWG unter Strafe gestellt“ habe.

§ 16 Abs. 1 UWG lautet:

Strafbare Werbung

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Von einer „ausdrücklichen“ Strafandrohung für Werbung mit einer UVP steht in dem Paragraphen zunächst einmal jedenfalls nichts. Es drängen sich vielmehr doch einige rechtliche Entgegnungen auf diese Darstellung auf.

Darüber hinaus ist hier interessant, dass im Rahmen des als Berechtigungsanfrage bezeichneten Schreibens ein bedingter Unterlassungsanspruch unter Fristsetzung geltend gemacht wird.

Für den Fall nicht (fristgerecht) übergebener Unterlagen wird gerichtliche Weiterung angedroht und die Übernahme der Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 35.000,00 EUR (entspricht 1.239,40 EUR netto) verlangt.

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