Wettbewerbsrecht: Einstweilige Verfügung des Herrn Marcel F. durch Rechtsanwalt S.

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Uns liegt eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht vor, welche Rechtsanwalt S. für seinen Mandanten Marcel F. vor dem Landgericht Münster erwirkt hat.

Mit der Verfügung wird dem Antragsgegner untersagt, eine bestimmte Form der Widerrufsbelehrung künftig weiterzuverwenden.

Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen typischen Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, der bereits häufiger Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist. Es kann jedem Unternehmer nur angeraten werden sicherzustellen, die jeweils aktuelle Belehrung zu verwenden (Art 246a EGBGB i. V. m. §§ 312g, 355 BGB).

Der Verfügung ging – wie üblich – eine Abmahnung voraus, mit welcher der Abgemahnte aufgefordert worden war, ein Versprechen abzugeben, das monierte Verhalten unter Androhung einer Vertragsstrafe zukünftig zu unterlassen.

Eine solche Abmahnung ist aus Kostengründen üblich, um eine negative Kostenfolge für den Anspruchsteller im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden. Ohne eine solche Kostenfolge kann auf eine vorherige Abmahnung unter Umständen dann verzichtet werden, wenn gleichzeitig eine Sequestration (=Sicherstellung als Vorstufe der Zwangsverwaltung) begehrt wird.

Vorliegend interessant war insbesondere, dass der Antragsteller den Streitwert der Angelegenheit vorläufig mit 7.500,00 EUR angegeben hat, das Landgericht Münster den Wert aber auf 15.000 EUR festgesetzt und damit verdoppelt hat.

Ob die geltend gemachten Ansprüche tatschlich bestehen und ob und ggf. wie ein Unterlassungsversprechen abzugeben ist, ist selbstverständlich jedes Mal Tatfrage und am Einzelfall festzustellen. Die Erfolgsaussichten sollten unbedingt bereits vorgerichtlich und direkt nach Erhalt der Abmahnung geprüft werden, um ggf. unnötige Kosten durch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Selbst nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung bleibt ein zügiges Vorgehen angeraten. Zunächst muss das verbotene Verhalten selbstverständlich für den Zeitraum der Geltung der Verfügung eingestellt werden, um die Verhängung von Ordnungsgeldern zu vermeiden. Die Verfügung muss also befolgt und ggf. umgesetzt werden.

Drüber hinaus kann der Antragsteller nach einer Wartefrist von mindestens zwei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 59/14) ab Zustellung der Verfügung den Verfügungsgegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, mit welcher der Anspruchsgegner die einstweilige Regelung als endgültig und abschließend verbindlich anerkennt. Für diese Aufforderung entsteht in der Regel eine weitere 1,3 Verfahrensgebühr zugunsten des auffordernden Rechtsanwaltes (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 30/08), welche ebenfalls vermieden werden sollten.

Zuletzt besteht jederzeit die Möglichkeit für den Antragsteller, neben dem Verfügungsantrag auch eine Hauptsacheklage einzureichen, da mit dieser ein anderes Ziel verfolgt wird (endgültige Klärung auf der einen Seite, schnelle, vorläufige Regelung auf der anderen Seite). Eine solche Klage würde selbstverständlich ihrerseits weitere Kosten entstehen lassen.

Da mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung bzw. dem Unterlassungstenor eines Urteils in der Hauptsache in hohem Maße in das Geschäft des Abgemahnten eingegriffen werden kann – immerhin binden sowohl Urteil als auch Unterlassungserklärung den Unterlassungsschuldner auf 30 Jahre strafbewehrt – ist eine schnelle und richtige Reaktion auf eine Abmahnung auch und gerade im Wettbewerbsrecht in hohem Maße anzuraten. Insbesondere muss durch eine rechtskundige Prüfung zunächst festgestellt werden, dass Ansprüche überhaupt bestehen. In einem zweiten Schritt ist bejahendenfalls das Augenmerk auf das Erstellen einer richtigen Unterlassungserklärung zu richten, mit welcher der Abgemahnte nicht weiter gebunden wird, als unbedingt erforderlich ist und welche keine doppeldeutigen oder unnötig belastenden Passagen enthält.

Sofern Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, können Sie sich gerne unter der angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail für eine kostenlose und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung an uns wenden. Als Fachkanzlei, welche tausende Mandate deutschlandweit beraten und vertreten hat, verfügen wir über ein fundiertes Wissen, das wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.


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