Wettbewerbsrecht | Klage der Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen fehlender Angabe des Energieausweises

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Die Deutsche Umwelthilfe e.V., vertreten durch die Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner, hat vor Kurzem durch die Prozessbevollmächtigten Kanzlei Gentz und Partner aus Berlin Klage vor dem Landgericht Münster eingereicht. Gegenstand der Klage ist der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch die fehlende Angabe des Energieausweises i.S.d. § 16a Abs. 1 EnEV.

Der Inhalt der Klage der Deutsche Umwelthilfe e.V

Der Kläger sei ein klagebefugter Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 8 UWG. Seit 2016 sei er zudem gem. § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) als qualifizierte Einrichtung eingetragen. Der Beklagte ist Immobilienmakler. In einer lokalen Zeitung habe der Beklagte eine Immobilie zum Verkauf angeboten, ohne dass die Anzeige eine Angabe zur Art des Energieausweises enthielt. Durch die fehlende Angabe des Energieausweises habe der Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen für eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S.d. § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG vorenthalten und somit unlauter gehandelt.

Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, reichte die Deutsche Umwelthilfe e.V. Klage ein. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich gem. der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV.

Was fordert die Deutsche Umwelthilfe e.V.? 

Die zuständige Sachbearbeiterin der Kanzlei Gentz und Partner ist Rechtsanwältin Juliane Schütt. Der Kläger fordert, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen für Immobilien, für die ein Energieausweis vorlag, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen auch die in § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zur Art des Energieausweises enthalten. 

Darüber hinaus fordert die Deutsche Umwelthilfe e.V. die Verurteilung zur Zahlung einer Abmahnpauschale gem. § 12 Abs. 1 UWG nebst Zinsen, §§ 288, 291 BGB.

Unser Rat nach Erhalt einer Klage 

U. a. können Mitbewerber oder Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gem. § 8 UWG Verstöße gegen das UWG geltend machen. Um es nicht zu einer Klage kommen zu lassen, sollten Sie bereits nach Erhalt einer Abmahnung einen Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz konsultieren.

Wenn Sie eine Klageschrift von einem Gericht erhalten haben, sollten Sie innerhalb einer Frist angeben, ob Sie sich verteidigen möchten. Diese Erklärung können Sie bei einer Klage vor dem Landgericht nur durch einen Prozessbevollmächtigten einreichen. Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht. Aufgrund unserer Erfahrung empfehlen wir Ihnen unsere kostenlose Ersteinschätzung unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/. 


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