Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

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Häufiger Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sind Verstöße gegen die §§ 3 ff. Heilmittelwerbegesetz (HWG) wegen Verstoßes gegen die dort normierten Werbeverbote.

Zum Hintergrund

Die Arzneimittelbranche sowie der Onlinehandel mit Arzneimitteln unterliegen zahlreichen gesetzlichen Pflichten, die sich aus allgemeinen Gesetzen (z. B. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Markengesetz), aber auch aus Spezialvorschriften ergeben können. Mit Inkrafttreten der EU-Humanarztrichtlinie v. 06.11.2001 und deren Ergänzungen (2002/98/EG, 2003/63/EG, 2004/24/EG, 2004/27/EG) haben sich zudem zahlreiche Vorschriften im Hinblick auf die Werbung sowohl für den stationären, als auch für den Online- und Versandhandel geändert.

In den §§ 3 ff. HWG sind die allgemeinen Werbeverbote geregelt. Diese umfassen sowohl arzneimittelrechtlich motivierte Verbotstatbestände (bspw. Schutz vor nicht sachgerechter Selbstmedikation) als auch Verbote der irreführenden Werbung (in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Hierbei differenziert das Heilmittelwerbegesetz zwischen den verschiedenen Werbeadressaten, nämlich den Fachkreisen einerseits und dem Laienpublikum andererseits.

Insbesondere verbietet das Gesetz gem. der §§ 3 ff. HWG Zuwendungen und Werbeabgaben, Werbung für bestimmte Vertriebsmethoden (z. B. Teleshopping) und es verpflichtet die Arzneimittelbranche zu bestimmten Pflichtangaben in der Publikumswerbung, was im Einzelfall zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft. Das Wettbewerbsrecht ist stark von Einzelfallentscheidungen geprägt, zu denen bisher noch keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt. Abmahnungen von Marktteilnehmern bzw. Wettbewerbern sind daher keine Seltenheit.

Wem droht eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen eine Verbotsnorm aus dem HWG? Worin liegt der konkrete Wettbewerbsverstoß?

Die Arzneimittelvertriebsbranche, also insbesondere Apotheken und Online-Apotheken, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, insbesondere gegen die erforderlichen Pflichtangaben (§ 4 HWG) verstoßen, in unzulässiger Weise Zuwendungen versprechen (§ 7 HWG) oder mit unzulässigen „Vorher-Nachher-Fotos“ werben (§ 11 HWG), droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit nicht unerheblichen rechtlichen Konsequenzen und Kosten.

Abmahnung erhalten? Wir helfen gerne weiter!

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Werbeverbote aus den §§ 3 ff. HWG i. V. m. den §§ 3 ff. UWG erhalten haben, sollten Sie keinesfalls die Ihnen im Abmahnschreiben gesetzten Fristen verstreichen lassen oder ungeprüft Erklärungen gegenüber der Gegenseite bzw. deren Kanzlei abgeben. Da es sich bei Verstößen gegen die Werbeverbote aus den §§ 3 ff. HWG in Verbindung mit den §§ 3 ff. UWG um sog. Wettbewerbsverstöße handelt, sind die Streitwerte und die damit verbundenen Kosten, die auf Sie zukommen können, wenn Sie sich „falsch“ verhalten, nicht zu unterschätzen. Die zuständigen Gerichte erkennen teilweise bereits bei einfachen Wettbewerbsverstößen Streitwerte im fünfstelligen Euro-Bereich an.

Die Frage, ob eine Abmahnung im Einzelfall begründet ist, kann nur individuell und nach rechtlicher Überprüfung des konkret beanstandeten Verhaltens beantwortet werden. Daher empfehlen wir Ihnen unverzüglich, den Rat eines fachkundigen Rechtsanwalts einzuholen bzw. sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Ein fachkundiger Anwalt kann die Wirksamkeit bzw. Berechtigung der Abmahnung überprüfen und Ihnen die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten aufzeigen, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen bzw. sich so zu verhalten, dass die Angelegenheit kostengünstig und außergerichtlich beendet werden kann. Hierdurch können in Abhängigkeit der Einzelfallumstände rechtliche Nachteile vermieden und Folgekosten gesenkt werden.

Zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir sind mit der Rechtsmaterie vertraut und helfen Ihnen gerne weiter! Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Wettbewerbsrecht“.

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