Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Vereine: IDO, VGU, Deutsche Umwelthilfe, Wettbewerbszentrale, VSW & Co

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In der Vergangenheit haben wir schon mehrfach über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von abmahnfähigen Vereinen berichtet. Zu bekannten abmahnenden Vereinen zählen u.a. folgende Vereine:

  • IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO)
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. (VGU)
  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)
  • Deutscher Konsumentenbund e.V.
  • Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. (VSW)
  • Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK)
  • Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV)
  • Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW)

Hintergrund der Abmahnungen sind angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße. Dabei können die bemängelten Verstöße sehr unterschiedlich sein. Solche Verstöße sind beispielsweise Fehler in den AGB oder im Impressum, irreführende Werbung, Fehlen der Grundpreisangabe oder unerlaubte Verwendung von CE-Zeichen.

In uns bekannten Abmahnfällen von Vereinen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Abmahnkosten von ein paar hundert Euro gefordert.

Tipps zum Umgang mit Vereinsabmahnungen:

Überprüfen, ob Abmahnung wirksam ist!

Es sollte genau geprüft werden, ob der abmahnende Verein im Einzelfall überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist. Weiterhin sollte überprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen Sie überhaupt bestehen. Selbst wenn die Ansprüche bestehen, ist nicht gesagt, dass diese auch in der genannten Höhe bzw. im Ausmaß bestehen. Hierfür bietet sich die fachkundige Beratung eines Anwalts an.

Die Abmahnung ernst nehmen!

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass einige Abgemahnte die Abmahnung nicht ernst genug genommen haben, weil im Gegensatz zu einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nur wenige hundert Euro gefordert wurden. So wurden Unterlassungsansprüche des jeweiligen Vereins vorschnell erfüllt und die Abmahnkosten aufgrund der geringen Höhe einfach gezahlt. Doch auch wenn die Zahlungsforderungen des abmahnenden Vereins nicht allzu umfänglich sein mögen, sollte keinesfalls leichtfertig mit der Abmahnung umgegangen werden. Es könnte die Möglichkeit bestehen, dass der abmahnende Verein in Zukunft weitere Ansprüche geltend macht.

Unterlassungserklärung nicht unbedacht abgeben!

Insbesondere bei der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist höchste Sorgfalt geboten! Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann dem Abmahnenden dazu berechtigen, bei weiteren Verstößen Vertragsstrafen geltend zu machen. Der genaue Wortlaut einer Unterlassungserklärung sollte zunächst fachanwaltlich geprüft werden, da Feinheiten in der Formulierung entscheidend sein können. Vorformulierte Unterlassungserklärungen können zu weit oder einseitig gefasst sein und damit Bestimmungen enthalten, zu deren Zustimmung Sie nicht verpflichtet gewesen wären. Durch eine richtig formulierte Unterlassungserklärung können Sie hingegen künftige Vertragsstrafen vermeiden.

Wir beraten bundesweit zu Abmahnungen!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, melden Sie sich gerne jederzeit bei uns. Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) können Ihnen dank jahrelanger Erfahrung im Wettbewerbsrecht schnell weiterhelfen. Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches Erstgespräch an oder schreiben Sie uns!


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