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Wettbüro nicht mit Ladengeschäft vergleichbar

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ein Wettbüro stört die übrigen Bewohner eines Hauses erheblich mehr als ein Ladengeschäft. Daher kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Betrieb der Spielstätte untersagen.

Was in einem Haus erlaubt ist und was nicht, richtet sich gegebenenfalls nach der Teilungserklärung. Ist darin ein Laden im Erdgeschoss vorgesehen, kann ein Wettbüro unzulässig sein, wie das Amtsgericht (AG) München in einem konkreten Fall bestätigte.

Ein Haus in München war schon vor rund 40 Jahren auf einzelne Eigentümer verteilt worden. Für die neue Eigentümergemeinschaft vereinbarte man eine sogenannte Teilungserklärung. In der war unter anderem geregelt, dass im Erdgeschoss des Hauses ein Laden betrieben werden konnte. Seit 2011 befand sich dort allerdings kein Ladengeschäft mehr, sondern ein Wettbüro.

Höhere Lärmbelastung durch Besucher

Darüber beschwerten sich die übrigen Eigentümer. Schließlich gab es eine erhöhte Lärmbelastung durch Gäste, die draußen rauchten und sich lautstark unterhielten. Selbst an Wochentagen ging das oft bis 22 oder 23 Uhr, am Wochenende sogar deutlich länger. Auch sonst sei das Wettbüro nicht mit einem Laden zu vergleichen und könne daher untersagt werden.

Das Gericht gab den Eigentümern recht. Durch das Wettbüro komme es tatsächlich zu höheren Beeinträchtigungen der anderen Bewohner als beim Einkauf in einem Geschäft. Das ergibt sich schon aus den längeren Öffnungszeiten. Das bayerische Ladenschlussgesetz sieht noch immer vor, dass Ladengeschäfte um 20 Uhr schließen müssen. Die werden regelmäßig auch zügig wieder verlassen. Längere Aufenthalte vor dem Geschäft, größere Gruppen von Rauchern und ähnliches gibt es hier im Vergleich zu einem Wettbüro nicht.

Zweckbestimmung ist zu beachten

Durch das Wettbüro ist schon wegen der Übertragung von Sportveranstaltungen und der unvermeidlichen Kommentierung der Wetten von einer deutlich höheren Lärmbelastung auszugehen. Dazu befand sich das Haus in einem allgemeinen Wohngebiet, wobei sich insbesondere eine Schule und ein Kindergarten im näheren Umfeld befanden. Das Wettbüro könne laut Gericht auch Spielabhängige anziehen und so Lebensqualität und Sicherheitsempfinden der Anwohner beeinträchtigen.

Schließlich ist die Teilungserklärung als Vereinbarung der Eigentümer anzusehen. Darin enthaltene Bestimmungen sind nicht etwa nur unverbindliche Nutzungsvorschläge. Ein Wettbüro war hier ausdrücklich nicht vorgesehen. Aus den genannten Gründen ist ein solches auch nicht mit dem vorgesehenen Laden vergleichbar. Daher können die Eigentümer der übrigen Einheiten des Hauses den Betrieb der Spielstätte in ihrem Erdgeschoss untersagen.

(AG München, Urteil v. 18.04.12, Az.: 482 C 24227/11 WEG)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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