Whistleblowing bei Tesla – DANN riskieren Arbeitnehmer die Kündigung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin. 


Beim Autohersteller Tesla in Grünheide bei Berlin hat ein Mitarbeiter nach eigenen Angaben Missstände aufgedeckt; kurz darauf wurde ihm gekündigt. Gegen die Kündigung hat er vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) geklagt. Darüber berichtet die Bild-Zeitung online am 26.10.2023. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck äußert sich zu dem Fall und sagt, worauf Whistleblower, oder anders ausgedrückt: Hinweisgeber, vor allem achten müssen, wenn sie ihren Arbeitsplatz behalten wollen.


Bei Tesla hatte der Mitarbeiter demnach auf Arbeitsschutzmängel und Erschöpfung unter Kollegen hingewiesen. Gekündigt wurde er laut Bild-Zeitung „am Ende der Probezeit“, nach meinem Verständnis der Meldung innerhalb des ersten halben Jahres seiner Beschäftigung. Damit hatte er wohl noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Für die Kündigung brauchte Tesla deshalb wohl keinen Kündigungsgrund.


Bei Gericht ging es darum, ob die Kündigung aufgrund einer Treuwidrigkeit unwirksam war. Eine Treuwidrigkeit wird vor Gericht vor allem dann geprüft, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Ohne den Schutz dieses Gesetzes hat der Arbeitnehmer regelmäßig nur dann eine realistische Chance, gegen eine Kündigung vorzugehen, wenn eine Treuwidrigkeit vorliegt oder eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Erst das Kündigungsschutzgesetz bietet einen starken und umfassenden Kündigungsschutz, allerdings gilt dies nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber arbeiten, bei dem regelmäßig mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind.


Für das Arbeitsgericht kommt der Meldung zufolge eine Treuwidrigkeit in Betracht. Dem Mitarbeiter wurden demnach innerhalb der Probezeit interne Stellen angeboten; erst als er sich so abgesichert fühlte, begann er Missstände anzuprangern. Dann folgte die Kündigung – wohl außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes. Durch das Anbieten der Stellen wurde beim Arbeitnehmer, der zuvor eine sichere Stelle bei VW aufgegeben hatte, wohl ein Vertrauen in die Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses geschaffen. Da der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Vorwürfe kurzerhand kündigte, spricht all das unter Umständen für eine Treuwidrigkeit.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wer innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses Missstände bei seinem Arbeitgeber anprangert, riskiert eine Kündigung. Arbeitgeber sind während dieser Zeit nämlich zur Kündigung ohne Kündigungsgrund berechtigt. Sie müssen sich allerdings an das Diskriminierungsverbot des AGG und an das Verbot der Treuewidrigkeit halten. Dass sich der Arbeitnehmer hier möglicherweise auf eines der beiden wirksam vor Gericht berufen kann, ist eher die Ausnahme.


Whistleblower sind in der Bundesrepublik nach wie vor unzureichend vor einer Kündigung geschützt. Als Arbeitnehmer sollte man grundsätzlich warten, bis man Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat, bevor man Missstände öffentlich macht. Aber auch bei entsprechendem Kündigungsschutz sollte man vorsichtig sein und regelmäßig zuerst Rechtsrat bei einem Kündigungsschutzexperten einholen.


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