Wichtige Infos zum nachvertraglichen Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

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Im Arbeitsrecht gibt es eine Vertragsklausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der Arbeitnehmer freut sich, wenn er im gewünschten Unternehmen einen Arbeitsvertrag bekommt. Doch eine bestimmte Klausel beeinträchtigt den Arbeitnehmer unter Umständen auch noch Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb: das nachvertragliche Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot.


Das Wichtigste in der Kürze:

  • Gemäß Arbeitsrecht sind Konkurrenzklauseln in der Regel auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt.
  • Das Arbeitsrecht untersagt jegliche Einschränkungen, die einem vollständigen Berufsverbot gleichkommen.
  • Die Anwendbarkeit der Konkurrenzklausel hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet.


Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? 

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer während der Anstellung seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, indem er z.B. in seiner Freizeit ein Konkurrenz-Unternehmen betreibt. Nach Vertragsende hat der Arbeitnehmer wieder das Recht, ein Kon­kur­renz­geschäft als Selbstständiger zu betreiben oder als Angestellter in so einem Unternehmen zu arbeiten.

Um dies zu ver­hin­dern, ste­hen den Arbeitgebern verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, eine Konkurrenz zu unterbinden. Eine davon ist, im Arbeitsvertrag die Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot zu verankern. Hierbei legt der Arbeitgeber eine Zeitspanne fest, in der der aus dem Betrieb ausgeschiedene Angestellte nicht in einem Konkurrenz-Unternehmen arbeiten darf. Diese Zeitspanne beträgt maximal zwei Jahre.


Unter welchen Umständen ist es möglich, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufzuheben?

Kündigt der Arbeitnehmer aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers? Dann ist das vereinbarte Wettbewerbsverbot unverbindlich. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen der Einhaltung des Verbots und der Nichtbeachtung.

Hält er das Verbot ein, erhält er vom Arbeitgeber eine Entschädigung dafür, dass er eine gewisse Zeit nicht in einer Firma der Konkurrenz arbeitet. Diese Entschädigung heißt Karenz-Entschädigung. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Nichtbeachtung, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Der Arbeitnehmer wählt seine bevorzugte Option zu Beginn der Karenzzeit.

Steht das Wettbewerbsverbot in Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag? In solchen Fällen gelten die §§ 74 ff. HGB. Angenommen, der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel mit einer zugesicherten Abfindung bei Beendigung des Vertrags. Wenn diese Abfindung an ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, ist es hinfällig. Das liegt daran, dass hier die bedingungslose Zusage einer Karenz-Entschädigung fehlt.


Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ungültig?

Ein Wettbewerbsverbot ist insbesondere dann ungültig, wenn:

  • die Vertragspartner das Wettbewerbsverbot nicht schriftlich vereinbart haben. § 74 Abs. 1 HGB setzt die Schriftform voraus.
  • die Vertragspartner keine Karenz-Entschädigung vereinbart haben.
  • Der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht volljährig war (§ 74a Abs. 2 Satz 1 HGB).


Ein Wettbewerbsverbot gilt als unverbindlich gemäß bisherigen Urteilen, wenn:

  • die Karenzentschädigung zu gering ist und weniger als fünfzig Prozent des zuletzt bezogenen Entgelts beträgt (§ 74 Abs. 2 HGB).
  • das Wettbewerbsverbot länger als die maximal zulässige Dauer von zwei Jahren vorgesehen ist (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).
  • das Wettbewerbsverbot kein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers verfolgt (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • wenn das Wettbewerbsverbot zu einer inadäquaten Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers führt (§ 74a Abs. 1 Satz 2 HGB).


Wichtig: Das Wettbewerbsverbot hat nichts mit der regelmäßig vereinbarten Verschwiegenheitspflicht zu tun. Die Verschwiegenheitspflicht deckt die Weitergabe von Informationen über das Unternehmen und den vorherigen Arbeitgeber. Über derartige Betriebsgeheimnisse ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Stillschweigen zu bewahren.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Vertragsklausel, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, nachvertragliches Konkurrenzverbot, Karenz-Entschädigung

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