Widerruf beim Kilometerleasingvertrag; LG Ravensburg legt EuGH vor!

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BGH hatte entschieden

Es schien bereits endgültig entschieden. Der BGH hatte mit Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20  entschieden, dass Kilometer-Leasingverträge keinem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegen.

Diese hätten letztlich keine Finanzierungsfunktion, so dass diese nicht nach § 506 Abs. 2 BGB als sonstige Finanzierungshilfe einzuordnen seien und dem Leasingnehmer daher kein Widerrufsrecht zustehe.

Eine Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG unterlies der BGH, da er die Sache als eindeutig ansah (sog acte claire Rspr), BGH, aaO, Rn. 22.

Mit dieser durch Senate des BGH exzessiven acte claire Rspr hat zuletzt schon der XI. Zivilsenat des BGH sehr schlechte Erfahrungen gemacht.

LG Ravensburg will es wieder einmal genauer wissen

Erneut ist es das LG Ravensburg, das es damit nicht auf sich beruhen lassen will. 

Es beurteilt die Sache deutlich weniger klar und will nun vom EuGH wissen, ob Kilometer-Leasingverträge wirklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind und daher kein Widerrufsrecht besteht.

Das LG Ravensburg hat mit Vorlagebeschluss vom 24.08.2021, 2 O 238/20 dem EuGH diese und weitere Fragen vorgelegt. 

Das LG Ravensburg war es auch, das mit seinen Vorlagebeschlüssen zuletzt die spektakuläre Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 vorbereitet hatte.

Es wäre zu wünschen, wenn der BGH solche Vorlagefragen zukünftig selbst veranlasst und die Rechtsfortbildung nicht dem LG Ravensburg überlässt.

Widerrufsrecht daher wieder offen

Bis zur Entscheidung durch den EuGH ist daher wieder völlig offen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Kilometer-Leasingverträgen besteht. 

Entsprechend hat Rechtsanwalt Koch inzwischen auch nach der Entscheidung des BGH wieder Deckungszusagen seitens Rechtsschutzversicherungen in solchen Verfahren erwirkt.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht



Foto(s): @SALEO


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