Widerruf Darlehensvertrag: Diese Verträge können auch nach dem 21.06.2016 noch widerrufen werden

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Für Darlehensverträge, die in der Zeit zwischen dem 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 geschlossen worden sind, endete das „ewige“ Widerrufsrecht zum 21.06.2016.

Für Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, kann jedoch noch heute wirksam der Widerruf erklärt werden, wenn die Widerrufsbelehrung des Vertrages fehlerhaft ist oder die gesetzlichen Pflichtangaben nicht vollständig mitgeteilt worden sind. Für Verträge, die zwischen dem 11.06.2010 und 21.03.2016 geschlossen worden sind, gilt auch das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ weiter fort. Nur für neu abgeschlossene Immobiliardarlehen ab dem 21.03.2016 gilt ein befristetes maximales Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen auch bei einer fehlerhaften oder fehlenden Belehrung.

Welche typischen Fehler finden sich in den Widerrufsbelehrungen nach dem 10.06.2010?

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht möglicher fehlerhafter Formulierungen in den „neueren“ Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen, bei denen möglicherweise auch noch heute wirksam ein Widerruf erklärt werden kann. Dies gilt vorbehaltlich der erforderlichen Prüfung des Einzelfalls:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“

 „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“

Die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ kann einen Fehler darstellen, wenn die Belehrung zusätzlich vom gesetzlichen Muster abweicht.

Angabe einer Postfachadresse oder einer Großkundenadresse (z. B. Bank X, „Stichwort Widerruf“, 69999 Musterstadt“)

Fehlende Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB im Vertrag

Doppelte Widerrufsbelehrungen mit voneinander abweichenden Angaben (z. B. zusätzliche abweichende Widerrufsbelehrung im Europäischen Standardisierten Merkblatt)

Belehrung nach dem „alten Recht“ gültig bis zum 10.06.2010 durch Verwendung eines älteren Musters (Formulierungen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ oder „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform […]“)

Verweise auf Informationen außerhalb der Belehrung zu den Widerrufsfolgen (z. B. „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von [siehe Anlage X / siehe Darlehensvertrag Ziffer X o.ä.] zu zahlen.“

Belehrung über ein Fernabsatzwiderrufsrecht, obwohl kein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder es fehlen Belehrungsbestandteile der Widerrufsbelehrung zu den Regelungen im Fernabsatzgeschäft, wenn ein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

Über die vorstehenden Fehler hinaus kann eine Vielzahl weiterer Fehler vorliegen. Insbesondere die Überprüfung, ob alle Pflichtangaben mitgeteilt worden sind, muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen erfolgen. Die möglichen Fehler sind vielfältig. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung eines jeden Einzelfalles notwendig.

„Dass Banken aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt haben könnten und daher bei neueren Verträgen rechtssichere Widerrufsbelehrungen verwendet hätten, widerlegt unsere tägliche Praxis“ erklärt Rechtsanwalt Simon Bender von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main. Verbraucher mit Vertragsabschluss nach dem 11.06.2010 haben weiter gute Chancen, dass auch in ihrem Fall ein Widerruf möglich sein könnte. Bei neueren und daher noch lange laufenden Verträgen mit höheren als marktüblichen Zinsen kann eine Umschuldung oder Neukonditionierung durch einen Widerruf besonders sinnvoll sein.

Prüfung der Widerrufsbelehrung

Darlehensnehmern, die ihre Verträge auf Widerrufsmöglichkeiten überprüfen lassen wollen, stehen die Rechtsanwälte der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus der Finanzmetropole Frankfurt am Main gerne zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber allen Banken, Sparkassen oder anderen Darlehensgebern außergerichtlich und gerichtlich.

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