Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

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Wer kennt es nicht: Statt Weihnachtsfrieden und Harmonie kracht es innerhalb der Familie. Dass es gerade an Weihnachten zu den nächsten Episoden lang schwelender Familienfehden kommt, ist ein weit verbreitetes Phänomen.

Wegen der Sehnsucht, dem weihnachtlich-zarten Zauber erliegen zu dürfen und der zunehmend kulturellen Überhöhung einer perfekten Weihnachtsharmonie, sind die Erwartungshaltungen der Beteiligten leicht zu enttäuschen.

Dies kann der dumme Witz des Onkels oder die möglicherweise nicht mehr zeitgemäße Umwelteinstellung der Großeltern sein („Meine Oma ist ´ne alte Umweltsau“ -> WDR) und schon ist es passiert. Ist die emotionale Schieflage erst einmal entstanden, liegen die Nerven blank und schaukeln sich entsprechend hoch.

So zeigt sich seit Jahren, dass sich die Anfragen bei RUGE FEHSENFELD zum Thema „Widerruf einer Schenkung“ nach dem Weihnachtsfest sprunghaft erhöhen.

Aber wie verhält es sich denn nun mit der volkstümlichen Redensart: „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!“

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil vom 22.10.2019 (Az. X ZR 48/17) noch einmal zu den Formalien eines Widerrufes Stellung genommen.

In den Leitsätzen hierzu heißt es:

a) Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

b) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

c) Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.

Trotz der nunmehr durch den BGH etwas erleichterten formalen Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung, ist fachanwaltlicher Rechtsrat dringend geboten. Aufgrund der vorhersehbaren Auseinandersetzung mit dem Beschenkten, sollte der Widerruf bestmöglich vorbereitet werden, sodass weitergehende Streitigkeiten hierdurch im Keim erstickt werden.

Unser Rechtstipp lautet daher, bereits im Rahmen des Schenkungsversprechens bzw. des Schenkungsvertrages, sich einen Widerrufsvorbehalt einräumen zu lassen. So können mitunter langjährige Prozessstreitigkeiten bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Gerne beraten wir Sie umfassend in allen Bereichen rund um das Thema Schenkung bzw. deren Widerruf. Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail.

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.

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