Widerruf von Kfz-Finanzierungen, BGH kündigt Verhandlung an

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Schafft der BGH am 05.11.2019 Klarheit zum Widerruf von Darlehensverträgen, die den Kauf von Pkw finanzieren?

Jedenfalls kündigt der Bundesgerichtshof für den 05.11.2019 um 09 und 10 Uhr zwei Verhandlung zu diesem Thema zu den Aktenzeichen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 an.

Laut der Pressemitteilung sollen mindestens zahlreiche der üblicherweise gerügten Fehler der Belehrung oder der Pflichtangaben dort verhandelt werden, u. a. 

a) Belehrung über die Widerrufsfolgen

Angabe von € 0,00 zu zahlender Zinsbetrag, auch wenn der Sollzins größer Null ist.

Dazu hatten wir bereits informiert.

b) Fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben

aa) Fehlerhafte Angabe zum Kündigungsrecht, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

Ist im Rahmen der Angaben zum Kündigungsrecht auch über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu informieren?

bb) Fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB.

Ist hierzu anzugeben, ob anzugeben ist, ob nach Aktiv-Aktiv oder Aktiv-Passiv Methode zu berechnet wird?

Auch die Verträge zahlreicher anderer Banken, die Autokäufe finanziert haben, sind weiter widerruflich.

Auch hierzu hatten wir bereits umfangreich informiert.

Auch nach einer ggf. für Darlehensnehmer negativen Entscheidung des BGH – so sie denn erfolgt – wird es weiter erfolgversprechend möglich bleiben, Ansprüche geltend zu machen, wenn weitere Fehler vorliegen wie

a) Nichtnennung des Darlehensvermittlers im Vertrag

b) fehlerhafte Angabe des Erlöschens des Kündigungsrechts bei Nichtzahlung binnen zwei Wochen bei allen Arten der Kündigung

c) frühzeitigem Widerruf der Restschuld-, GAP oder KSB-Versicherung

d) und weiteren möglichen Fehlern, die im Einzelfall zu klären sind.

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Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird auf der Seite der Stiftung Warentest im Bereich des Widerrufs von Autofinanzierungen und Immobiliardarlehensverträgen gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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