Widerruf von Maklerverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen

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In Bezug auf die Anforderungen für eine Widerrufsbelehrung bei Online-Maklerverträgen sind mehrere rechtliche Aspekte von Relevanz. Es ist für den Immobilienmakler unerlässlich, die Widerrufsbelehrung in einer solchen Art und Weise auszugestalten, dass eindeutig ersichtlich wird, welcher Vertrag von der Belehrung umfasst ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Klarheit und der Transparenz.

Unterlässt der Makler dies, entsteht für den Verbraucher beziehungsweise den Auftraggeber die Möglichkeit, den Maklervertrag selbst innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen, sofern der Vertrag nach dem 21. März 2016 zustande gekommen ist. In Abwesenheit einer klaren Widerrufsbelehrung ist sogar das Prinzip eines unbefristeten Widerrufsrechts anwendbar. Demzufolge wird die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist, die unter normalen Umständen bei einer korrekten Widerrufsbelehrung zur Anwendung kommt, außer Kraft gesetzt. Diese Rechtsauslegung steht im Einklang mit der bereits in Fällen von Darlehenswiderrufen etablierten verbraucherfreundlichen Rechtsprechung.

Im spezifischen Fall, auf den hier Bezug genommen wird, beinhaltete die Widerrufsbelehrung lediglich vage Anspielungen auf einen nicht weiter definierten Vertrag. Es hätte sowohl ein Makler-, Kauf- als auch ein Vermittlungsvertrag gemeint sein können. Aufgrund der mangelnden Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung war ein Widerruf des Vertrags selbst mehr als fünf Monate nach dessen Abschluss noch rechtskräftig. Eine solche Entscheidung fällte kürzlich das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 1. Juni 2018, Aktenzeichen 7 U 13/18.

Die Kanzlei STEINWACHS., engagiert sich seit über 15 Jahren und über 1000 Fällen für die Wahrung der Rechte von Immobilienkäufern, Darlehensnehmern sowie sonstigen Verbrauchern gegenüber Finanzinstitutionen und weiteren institutionellen Dienstleistern.

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