Widerrufsjoker: Darlehenswiderruf bei Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ erfolgreich!

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Tipp an Darlehensnehmer: Soweit die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages wörtlich/sinngemäß den Passus „der schriftliche Darlehensantrag“ im Rahmen des Abschnitts über die Widerrufsfrist enthält, stehen die Ampeln für einen vorzeitigen Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Grün!

Dies aus dem nachfolgenden Grund: Nach den gesetzlichen Vorgaben begann bei einem schriftlichen Vertragsschluss die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher u.a. der schriftliche Antrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt wurde.

Wird auf den Passus „des Verbrauchers“ in der Belehrung verzichtet, führt dies zu einem relevanten Belehrungsfehler. Der XI. Zivilsenat des BGH hat bereits in seinem Urteil vom 10.03.2009 festgestellt, dass diese Formulierung irreführend dahingehend verstanden werden könne, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots der Bank in Gang gesetzt (BGH, Urt. v. 10.09.2010, WM 2009, 932).

Selbst bei Abschluss des Vertrages in einer Präsenzsituation/in der Filiale der Bank ist dieser Fehler rechtserheblich. Gleiches gilt, wenn das an den Verbraucher übersandte Angebot der Bank bereits unterzeichnet war, da es auf Kausalitätsfragen nicht ankommt. Dem juristisch unbedarften Darlehensnehmer ist es meist auch nicht möglich, bei einem von der Bank noch nicht unterschriebenen „Angebot“ zwischen einer unverbindlichen Erklärung der Bank und einem verbindlichen Angebot derselben zu unterscheiden.

Ziel eines jeden Darlehenswiderrufs ist die Vertragsauflösung des hoch verzinsten Altvertrages ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen in Darlehenswiderrufsfällen.


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