Wie Erben eine nicht mehr benötigte Grundschuld löschen können

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In der Praxis des Erbrechts gibt es häufig Streitigkeiten unter Miterben, insbesondere wenn es um die Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses geht. Ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung zeigt exemplarisch, wie die Löschung einer nicht mehr benötigten Grundschuld im Rahmen einer Erbengemeinschaft durchgesetzt werden kann.

Der Fall: Löschung einer Grundschuld zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Die Erbengemeinschaft bestand aus mehreren Miterben, die ein mit einer nicht mehr benötigten Grundschuld belastetes Grundstück geerbt hatten. Der Kläger, ein Miterbe, wollte das Grundstück zur Vorbereitung der Aufteilung der Erbengemeinschaft versteigern lassen. Allerdings verweigerte einer der Miterben die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, was die Versteigerung erschwerte.

Gerichtliche Entscheidung: Anspruch auf Zustimmung zur Löschung

Das Amtsgericht Gelnhausen und das Landgericht Hanau entschieden zugunsten des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass die Löschung der nicht mehr benötigten Grundschuld eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB darstellt. Die Grundschuld minderte den Wert des Grundstücks im Rahmen einer möglichen Versteigerung erheblich, obwohl sie nicht mehr benötigt wurde.

Begründung der Entscheidung

Die Gerichte argumentierten, dass eine wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Klägers ebenfalls die Löschung der Grundschuld verlangen würde, um den bestmöglichen Versteigerungserlös zu erzielen. Ohne die Löschung würde die Grundschuld als bestehendes Recht im Grundbuch verbleiben und den erzielbaren Versteigerungserlös mindern. Dies wäre nicht im Interesse aller Miterben, da es den Gesamtwert des Nachlasses reduzieren würde.

Rechtsweg: Durchsetzung der Löschung durch Leistungsklage

Der Kläger musste die Zustimmung des widersprechenden Miterben zur Löschung der Grundschuld gerichtlich erzwingen. Die Leistungsklage war erfolgreich, und das Urteil verpflichtete den Beklagten zur Mitwirkung. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgezogen hatte. Die Zustimmung zur Löschung wurde gemäß § 894 ZPO durch das Gericht ersetzt.

Praktische Bedeutung und Handlungsempfehlungen

Dieser Fall zeigt, dass Miterben, die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses blockieren, nicht dauerhaft den Fortgang der Nachlassaufteilung verhindern können. Eine gerichtliche Durchsetzung solcher Maßnahmen ist möglich und kann im Interesse aller Beteiligten liegen, um den Nachlass optimal zu verwalten und zu verwerten.

Als Fachanwältin für Erbrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in der Erbengemeinschaft. Wenn Sie ähnliche Probleme haben oder sich über die Verwaltung und Aufteilung eines Nachlasses informieren möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre individuelle Situation.

Falls Sie weitere Fragen oder Beratungsbedarf haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.



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