Wie hoch ist die Abfindung – wie viel ist im Kündigungsschutzprozess zu zahlen?

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Zentrales Thema in jeder Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wg. Kündigungsschutz ist die Frage nach einem Vergleich zur Erledigung des Prozesses. 

Der weit überwiegende Anteil der Kündigungsschutzklagen wird durch einen Vergleich erledigt, wobei die Frage nach der Höhe der Abfindung dabei im Zentrum steht.

1. Kein allgemein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung für Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte gibt es nicht.

Grundlage der Abfindung ist eine bereits bestehende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, die besondere gesetzliche Grundlage im Kündigungsschutzgesetz oder eben schlicht die Vereinbarung im arbeitsgerichtlichen Prozess (Vergleich).

Letzteres ist die Regel und begründet die zum Teil vertretene fehlerhafte Annahme, dass es keine Kündigung ohne Abfindung gibt.

2. Maßstab für die Abfindungshöhe

Der Maßstab für die Abfindungshöhe ist bei einer vertraglichen Regelung fast immer definiert; ansonsten gilt eine sogenannte angemessene Entschädigungshöhe, wie sie das Kündigungsschutzgesetz vorsieht.

Angemessen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Abfindungshöhe, wenn sie Faktoren wie Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des monatlichen Durchschnitteinkommens berücksichtigt. Hier hat sich etabliert, ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zuzusprechen oder aber auch auf bereits ausgehandelte Sozialpläne abzustellen.

Sofortberechnung für Schnellrechner: 0,5 Monatsgehalt x Bruttomonatslohn = Abfindung.

3. Erhöhung der Abfindung

Andere Faktoren, wie z. B. Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine kurzfristige Anschlussbeschäftigung und mit besonderem Gewicht die Erfolgsaussichten (!) der Kündigungsschutzklage für den/die Kläger/in tragen entscheidend zu einer Erhöhung und (in seltenen Fällen) auch einer Minderung bei.

Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und den tatsächlichen Gründen für die Kündigung ab.

Da die Kündigungsschutzklage nur das Ziel der Weiterbeschäftigung kennt, ist immer zu prüfen, welche Tatsachen der Gekündigte beweisen muß und welche der Kündigende. 

Chancen auf eine hohe Abfindung sind gegeben, wenn der Kündigende z. B. vorab erforderliche Abmahnungen bei einer verhaltensbedingten Kündigung nicht ausgesprochen hat oder aber bei krankheitsbedingter Kündigung keine Wiedereingliederungsmaßnahmen (BEM) geprüft hat. Selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung kann eine Kündigung an der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers scheitern. 

Der Arbeitgeber trägt zu dem Prozessrisiko auch die Zahlungslast für den Lohn während der gesamte Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Gibt es daher Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, ist die Vereinbarung einer hohen Abfindung immer noch sicherer als ein Urteil nach mehreren Monaten.

4. Fazit

Bei der Höhe der Abfindung gibt es keine Geheimformel im Gesetz. Für Schnellrechner kann auf die obige Berechnungsformel verwiesen werden.

Zentral sind die inhaltlichen Erfolgsaussichten und die Einhaltung der 3 Wochenfrist für die Klage.

5. Tipp

Lassen Sie sich immer fachkundig beraten, denn neben der Frage nach der Höhe der Abfindung, sind andere wichtige Aspekte wie z. B. Sperrzeiten bei dem Bezug von ALG I, Besonderheiten der Altersvorsorge oder auch die Gestaltung des Zeugnisses und die Zeugnisnote ein weiteres Thema vieler Vergleichsverhandlungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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