Wie hoch ist die Strafe für Bedrohung gem. § 241 StGB? Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

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Ich schlitz´dich auf“, „Gleich gibt’s aufs Maul“, „Ich bring´dich um


Fast 130 000 Fälle von Bedrohung erfasst die polizeiliche Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2021.


Grund genug sich einmal mit der Bedrohung und den Konsequenzen einer Verurteilung auseinanderzusetzen.


Wie wird eine Bedrohung bestraft?

Die Strafe für Bedrohung bemisst sich danach , womit, wann und wie man droht.


Vor der letzten Verschärfung des Gesetzes im Jahr 2021 war es nämlich nur strafbar, mit einem Verbrechen zu bedrohen. Eine Bedrohung mit einer Vergewaltigung zum Beispiel straflos. Die ist im strafrechtlichen Sinne nämlich ein Vergehen, und kein Verbrechen.

Das ist inzwischen anders. Eine Bedrohung mit einer Vergewaltigung ist nun strafbar. Hierfür droht in der Regel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.


Strafbar ist die Bedrohung mit einem Vergehen dann, wenn es sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richtet. Also beispielsweise die Bedrohung mit einer gefährlichen Körperverletzung oder einer Nötigung.


Bedrohungen mit einem Verbrechen bleiben aber natürlich weiterhin strafbar. Hierfür droht in der Regel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Ein Verbrechen ist beispielsweise eine Tötung oder eine schwere Körperverletzung. Eine schwere Körperverletzung ist eine solche, bei der das Opfer in der Folge beispielsweise erblindet oder ein Bein verliert.


Das bedeutet in der Konsequenz, dass man sich hier ganz genau die Aussage des Beschuldigten anschauen muss. Wird bei der Aussage „Ich schlitz´ dich auf“ wirklich mit der Tötung eines anderen Menschen gedroht oder doch „nur“ mit einer gefährlichen Körperverletzung? Die Beantwortung der Frage entscheidet über ein Jahr mehr oder weniger drohender Freiheitsstrafe.


Wird Bedrohung im Internet härter bestraft?

Ja. Der Straftatbestand der Bedrohung wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Internet im April 2021 neu gefasst. Inklusive Straferhöhung.

Der Gesetzgeber hat inzwischen erkannt, dass aktiv gegen das Bild, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, angearbeitet werden muss. Und tut dies auch.


Bestimmte Straftaten – auch die Bedrohung – werden nicht nur ausdrücklich auch bestraft, wenn sie im Internet begangen werden, sondern dann sogar härter bestraft.

Eine Bedrohung im Internet – zum Beispiel in der Kommentarspalte in den sozialen Medien – ist eine öffentliche Bedrohung.


Wird mit einem der genannten Vergehen bedroht, beispielsweise mit der Begehung einer Vergewaltigung, droht dann statt bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Bei einer Bedrohung mit einem Verbrechen droht statt einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.


Wie hoch ist die Strafe fürs Lügen?

Man soll nicht Lügen. In bestimmten Fällen ist dies nicht nur sozial missbilligt, sondern sogar gesetzlich unter Strafe gestellt. Wie zum Beispiel beim Betrug, bei einer Falschaussage oder auch bei einer Bedrohung.

Belügt man nämlich eine andere Person, indem man ihr bewusst wahrheitswidrig erzählt, sie würde alsbald Opfer einer Straftat werden, so droht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Eine Freiheitsstrafe von sogar bis zu 3 Jahren ist dann vorgesehen, wenn man das Ganze öffentlich – also zum Beispiel im Internet – behauptet.


Macht man sich nur strafbar, wenn die Bedrohung ernst gemeint war?

Ja. Wichtig ist aber, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Drohende am Ende meint, dass alles sei nur ein Spaß gewesen. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein Dritter, der die Situation von außen beobachtet, diese beurteilt hätte. Durfte ein außen stehender Dritter davon ausgehen, die Bedrohung sei ernst gemeint, macht man sich strafbar.

Die Behauptung, das sei nur Spaß gewesen, kann demnach dann „nur“ noch die Frage aufwerfen, ob der Täter wirklich vorsätzlich gehandelt hat.


Das ist ein Punkt, bei dem man sich ganz besonders sorgfältig die genauen Umstände des einzelnen Falles anschauen muss. Man ist hier an einer Wegschneide zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit. Es ist also wichtig, die kleinen Details, die diese Frage beantworten können zu erkennen und richtig einzuordnen. Das kann durchaus schwierig sein und bedarf daher spezieller Fachkenntnisse und Berufserfahrung.


Sollten Sie mit dem Vorwurf der Bedrohung konfrontiert sein, sollten Sie sich daher an einen Anwalt wenden, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat. Am Besten ein Fachanwalt für Strafrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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