Wie man mit Vor- und Nacherbschaft Steuern spart

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Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) bevorzugt die Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und den Erben bzw. Beschenkten, wobei der Grundsatz gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Steuervorteile.

Entscheidet sich ein Erblasser, testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, handelt er sehr langfristig, den er beabsichtigt mit dieser Regelung, sein Vermögen über mindestens zwei Generationen hin zu übertragen.

Ein weiterer Vorteil liegt auf der steuerlichen Ebene und ist zumeist erst auf den zweiten Blick zu sehen. Bei sog. Patchwork-Familien kann das eigene Vermögen im ersten Schritt (vor dem Erbfall) im angemessenen Rahmen auf den Lebenspartner übertragen werden, so dass dieser finanziell versorgt ist. Im zweiten Schritt dann erben regelmäßig die eigenen Kinder, so dass Vermögenswerte langfristig und gezielt in der Familie gehalten werden kön­nen.

Erhebliche Vorteile bei Patchwork-Familien …

Wenn sodann der Vorerbe – im Regelfall der neue Lebenspartner – verstirbt, sieht das Erb­schaftssteuergesetz eine Besonderheit vor: Das Vermögen gilt nicht als vom Vorerben erhal­ten, sondern als vom ursprünglichen Erblasser überlassen ! Dies bedeutet, dass sich die steuerlichen Verhältnisse nach den Beziehungen ausschließlich zwischen dem Erblasser und dem Nacherben richten. Das Verhältnis von Vorerben und Nacherben wird vom Finanz­amt als nicht bestehend ausgeblendet.

Konkret kann dies bei Patchwork-Familien so aussehen, dass der erste Erbe der neue Le­benspartner des Verstorbenen wird. Damit ist der Wille desjenigen, der seinen überlebenden Partner gut versorgt wissen will, erfüllt. In der zweiten Phase (Nacherbphase) werden dann die eigenen Abkömmlinge / Kinder bedacht. Mit einer guten und soliden Planung können in diesem Zusammenhang auch „störende Pflichtteilansprüche“ begrenzt bzw. sogar vollkom­men ausgeschaltet werden.

Auch wenn die Vorerbschaft mit Beschränkungen überlassen worden ist, geht es meist im ersten Vorgang ohne Erbschaftsteuer natürlich nicht. Gerade auch wegen der möglichen Restriktionen im Zusammenspiel Vor- und Nacherbschaft empfiehlt es sich, auch Gedanken über die konkrete Ausgestaltung des Testaments anzustellen.

Steuervorteile beim Versterben des anderen Lebenspartners

Verstirbt später dann auch der zweite Lebenspartner, erhalten die Kinder des zuerst Verstor­benen dessen Vermögen (so zumindest bei testamentarischer Anordnung). Hier zeigt sich der nächste erbschaftssteuerliche Vorteil, denn das Finanzamt darf bei der Erbschaftssteuer nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem neuen Lebenspartner und den Kindern des zuerst Verstorbenen zugrunde legen. Der Grund liegt erst beim genauen Hinsehen auf der Hand: die Kinder des zuerst verstorbenen Partners sind nicht gleichzeitig die steuerprivi­legierten Kinder des Zweitversterbenden, sondern genießen den Vorteil der Verwandt­schaftsnähe und gelangen damit in eine bessere steuerliche Lage (da höhere Freibeträge und Steuersätze).

Beim Nacherbfall wird die Steuer deshalb so bemessen, als käme das Vermögen unmittelbar vom Erblasser, also nicht vom Vorerben.

Ebenso wie für dem Vorerben (dem zweitverstorbenen Lebenspartner) ist der Nacherbe ge­mäß § 3 ErbStG zu besteuern. Es gilt die Ausgangslage vom Erblasser zum Nacherben, m.a.W.: die Steuerklassen und die steuerlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis zwischen dem Erstverstorbenen und dem Nacherben.

Werden dann vom Vorerben auch eigene Vermögensvorteile an die Nacherben im Erbgang übertragen, gelten Einschränkungen bei den Freibeträgen, die besonders zu beachten wä­ren. Neben den günstigeren Steuerklassen gelten auch die Freibeträge für den Erwerb des Familienheims. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass unter Umständen die vom Vorerben be­zahlte Erbschaftssteuer zu Gunsten des Nacherben angerechnet wird. Weitere praktische Fälle:

Geschiedene Ehepaare mit Kindern, Bedürftigen- oder Behindertentestament

Weitere Fälle, in denen über die Einsetzung von Vor- und Nacherben nachgedacht werden sollte, ist, wenn gemeinsame Kinder einer geschiedenen Ehe bestehen. Vorteile bestehen auch, wenn pflegebedürftige Kinder vorhanden sind, um einen Sozialhilferegress oder im Insolvenzfall den Zugriff von Gläubigern zu verhindern.

Für eine erst Vorprüfung Ihrer Möglichkeiten bei unterschiedlichen Familienverhältnissen stehen wir Ihnen als Fachkanzlei selbstverständlich zur Verfügung. Nähere Details finden Sie unter: www.erbschaft-regeln.de.



Patrick M. Zagni


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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