Wie reagieren auf eine Berechtigungsanfrage?

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Es muss nicht immer eine Abmahnung sein. Bei einer Verletzung von Schutzrechten, insbesondere bei der Verletzung einer Marke, eines Designs, eines Geschmacksmusters, Gebrauchsmusters oder Patent, ist auch eine Berechtigungsanfrage denkbar.

Eine Berechtigungsanfrage unterscheidet sich von einer Abmahnung dadurch, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wird und auch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.

Vielmehr wird dem Empfänger der Berechtigungsanfrage, ggf. mehr oder minder ausführlich erläutert, die Frage gestellt, warum er sich berechtigt sieht, eine Marke zu benutzen, ein Design, Patent, Gebrauchsmuster, etc.

In der Regel folgt eine Forderung, bis zu einer bestimmten Frist sich zu der Berechtigung, das Schutzrecht zu verwenden, zu äußern.

Warum Berechtigungsanfrage und keine Abmahnung?

Wenn ein Schutzrecht abgemahnt wird und die Abmahnung ist unberechtigt, kann der Abgemahnte Schadenersatzansprüche geltend machen. Wenn eine Berechtigungsanfrage versandt wird, stellt sich immer die Frage, warum nicht gleich eine Abmahnung ausgesprochen wird.

Eine Berechtigungsanfrage kann somit mehrere Gründe haben:

Der Rechteinhaber ist sich unter Umständen nicht sicher, ob der Empfänger der Berechtigungsanfrage sein Schutzrecht tatsächlich verletzt. Im Rahmen einer Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage kann diese Frage dann unter Umständen geklärt werden. Ggf. gibt es auch Informationen, die der Rechteinhaber nicht hat, jedoch der Empfänger der Berechtigungsanfrage und die für die Beurteilung der Rechtslage wichtig sein können. Zudem kann eine Berechtigungsanfrage ein unkomplizierter und preiswerter Weg sein, eine Rechtsverletzung zukünftig zu unterbinden.

Wie reagieren auf eine Berechtigungsanfrage?

Eine Verpflichtung, auf eine Berechtigungsanfrage zu reagieren, gibt es nicht. Eine Berechtigungsanfrage sollte jedoch Anlass sein, dass der Empfänger sich mit der Frage näher beschäftigt, ob unter Umständen eine Rechtsverletzung vorliegt oder auch gerade nicht.

Sollte die Verletzung des in der Berechtigungsanfrage genannten Schutzrechts nicht gegeben sein, bietet es sich an, den Rechteinhaber darauf hinzuweisen. Dies kann unter Umständen eine Abmahnung verhindern.

Nach unserem Eindruck ist es so, dass in der Praxis eine Berechtigungsanfrage häufig berechtig ist: Tatsächlich liegt häufig eine Verletzung des Schutzrechts vor, das Gegenstand der Berechtigungsanfrage ist.

Zu diesem Zeitpunkt hat der Empfänger der Berechtigungsanfrage noch die Möglichkeit, eine teure Abmahnung und einen Rechtsstreit zu vermeiden. In derartigen Fällen kann es sich anbieten, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und natürlich den gerügten Verstoß vorher einzustellen.

Keinesfalls sollte jedoch eine Berechtigungsanfrage einfach ignoriert werden. Eine Berechtigungsanfrage hat nach meiner Erfahrung immer eine Ursache, die näher geprüft werden sollte.

Meine Empfehlungen:

  1. Reagieren Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung auf eine Berechtigungsanfrage.
  2. Formulieren nicht selbst eine vorbeugende Unterlassungserklärung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

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Wenn Sie auch eine Berechtigungsanfrage erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes RichardRechtsanwaltFachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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