Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung oder Anklage wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB?
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Wenn Sie eine Vorladung oder eine Anklage mit dem Vorwurf der Körperverletzung erhalten, sollten Sie trotz der Aufregung versuchen, zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Geraten Sie nicht in Panik und machen Sie vor allem von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sie müssen und sollten nicht aussagen, auch nicht, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten.
Ihr erster Gang sollte der zu einem Strafverteidiger sein. Nur ein Anwalt für Strafrecht kann für Sie den Stand des Verfahrens einschätzen. Ich als Strafverteidiger bin von Berlin aus bundesweit für Sie tätig und kann Ihnen im Strafverfahren zur Seite stehen. Durch mich haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht. Dies ist besonders wichtig um ein Verfahren genau vorzubereiten und Ihre Verteidigungsstrategie präzise auszuarbeiten, damit Sie am Ende die größten Erfolgschancen haben.
Wann ist der Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB erfüllt?
Eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB kann durch zwei Handlungsweisen begangen werden: Die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung.
Eine körperliche Misshandlung wird von der Rechtsprechung als jedes üble, unangemessene Behandeln des Körpers, das das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, verstanden.
Es muss sich also um ein Verhalten handeln, dass eine Substanzverletzung des Körpers mit sich bringt oder zumindest das Wohlbefinden beeinträchtigt, also zumeist mit Schmerzen verbunden ist. Dabei muss eine gewisse Bagatellgrenze überschritten werden.
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht die ständige Rechtsprechung das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also krankhaften Zustandes. Dabei darf die Abweichung vom Normalzustand auch in dieser Variante nicht unerheblich sein.
Beispiele hierfür sind Erkrankungen innerer und äußerer Organe, Knochenfrakturen, Sehnenrisse, Infektionen und Hämatome. Nach der Rechtsprechung ebenfalls erfasst ist die Infektion mit HIV.
Welche Qualifikationen kommen bei der Körperverletzung infrage?
Der Gesetzgeber sieht in § 224 StGB die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung vor. Eine Körperverletzung wird zur gefährlichen hochgestuft, wenn sie in einer bestimmten Weise begangen wird, die vom Gesetzgeber als besonders gefährlich angesehen wird.
So wird in § 224 StGB beispielsweise das Beibringen von Gift genannt, die Verwendung einer Waffe zur Tat oder die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten. Sieht der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung in § 223 StGB noch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, so wird die gefährliche Körperverletzung bereits mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.
Durch den hohen Strafrahmen qualifiziert sich die Norm zum Verbrechenstatbestand. Das hat für Sie zur Folge, dass Ihnen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zusteht.
Eine weitere Qualifikation findet sich in § 226 StGB: Die schwere Körperverletzung. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation. Sie ist erfüllt, wenn durch die Körperverletzung eine besonders schwere Folge, ein besonders schwerer Erfolg eingetreten ist. § 226 StGB ist erfüllt, wenn die verletzte Person das Sehvermögen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert; ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann; oder eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise erleidet. Außerdem ist als schwere Folge das Verfallen in Lähmung oder geistige Behinderung genannt.
Der Strafrahmen erhöht sich hier nochmals auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Schließlich nennt § 227 StGB als weitere Erfolgsqualifikation die Körperverletzung mit Todesfolge. Wie der Name schon sagt, wird hier über die Körperverletzungshandlung hinaus der Eintritt des Todes beim Opfer bestraft. In diesem Fall erhöht sich die Mindeststrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe.
Ich bin Beschuldigter einer Körperverletzung – Wie soll ich mich verhalten?
Sollte Sie der Vorwurf einer einfachen oder qualifizierten Körperverletzung treffen, ist es Ihnen dringend anzuraten, sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kann Ihnen zur Seite stehen und mittels einer fundierten Strafverteidigung den für Sie größten Erfolg erzielen und Ihnen eine mögliche mehrjährige Haftstrafe ersparen.
Gern stehe ich Ihnen als Strafverteidiger bei und vertrete Sie in einem Verfahren mit dem Tatvorwurf Körperverletzung.
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