Wie wehre ich mich gegen eine Versetzung oder die Erteilung einer anderen Aufgabe durch den Arbeitgeber?

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I. Allgemeines

Im Arbeitsleben ist es nicht selten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilt, dass ihm nun eine andere Aufgabe zugewiesen wird. Hierbei ist genau darauf zu achten, ob die Zuteilung dieser neuen Aufgabe auch vom Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers umfasst ist. Ist die Anordnung eine neue Aufgabe zu übernehmen vom Direktionsrecht gedeckt, bedarf es keiner Änderungskündigung, andernfalls müsste eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

II. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das Weisungsrecht oder Direktionsrecht ist in § 106 GewO geregelt. § 106 GewO lautet:

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“

Es ist daher genau zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Weisung das Ermessen richtig ausgeübt hat. Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht nur dahingehend ausüben, dass er den Vertragsinhalt konkretisiert, die Weisung darf den Vertragsinhalt aber nicht ändern. Der Arbeitgeber hat bei seiner Weisung zudem seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers abzuwägen. Ist eine Weisung nach Auffassung des Arbeitnehmers rechtswidrig, sollte dieser einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und die Weisung prüfen lassen. Einer rechtswidrigen Weisung muss nämlich nicht Folge geleistet werden. Jedoch besteht bei Nichtbefolgung der Weisung die Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung. Wird eine verhaltensbedingte Kündigung von dem Arbeitgeber aufgrund der Nichtbefolgung der Weisung ausgesprochen, sollte gegen diese Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Es wird dann geprüft, ob die Weisung rechtswidrig und daher die Kündigung wegen Nichtbefolgen der Weisung unwirksam ist. Zudem besteht auch die Möglichkeit durch eine einstweilige Verfügung gegen die Weisung vorzugehen. Im Erfolgsfall dieser einstweiligen Verfügung muss der Weisung nicht nachgegangen werden, bis im Hauptsacheverfahren über die Weisung entschieden ist.

III. Einstweiliger Rechtschutz

Gegen eine Weisung, die nicht vom Direktionsrecht umfasst ist, kann einstweiliger Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Jedoch ist die Rechtsprechung bei einem Verfügungsgrund einer solchen einstweiligen Verfügung eher restriktiv. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es – von Ausnahmen abgesehen – dem Arbeitnehmer zumutbar ist, der Weisung zunächst nachzugehen und bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es ist daher stets eine Prüfung vorzunehmen, ob ein einstweiliger Rechtschutz erfolgsversprechend ist. Erfolgsversprechend ist dieser etwa, wenn die Versetzung ein Fall von Mobbing ist oder es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Versetzung handelt. 

IV. Fazit

Wenn Sie eine Weisung erhalten haben, die Sie als unzumutbar empfinden, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der die Weisung überprüft und mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht. Gerne können Sie sich hierzu mit mir in Verbindung setzen.

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