Wie werden Pflanzensorten geschützt? Wie wird Saatgut zugelassen?

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Was ist „Sortenschutz“

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen.

Was versteht man unter „Saatgutrecht“

Die Zulassung von Pflanzensorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten. Dementsprechend ist diese Zulassung im Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Regeln zu IP-Rechten.

Sowohl Sortenschutz-Eintragung als auch Saatgutzulassung wird durch das Bundessortenamt in Hannover – www.bundessortenamt.de – behördlich begleitet.

Was kann mit einem Sortenschutz geschützt werden

Eine Pflanzensorte ist schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen kann nur durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus und durch ergänzende Untersuchungen im Labor geprüft werden. Dabei werden Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit anhand von Merkmalen beurteilt, die in nationalen oder internationalen Richtlinien festgelegt sind und die auf der Grundlage des Prüfungsanbaus erfaßt werden.

Je nach Pflanzenart ist die Art und die Anzahl der verwendeten Merkmale verschieden. Bei der Kartoffel werden beispielsweise Blüten- oder Knollenfarbe neben anderen Merkmalen bestimmt. Bei Weizen ist die Pflanzenlänge oder Bereifung der Ähre wichtig. Bei Zierpflanzen werden u.a. Wuchs, Blütenfarben und -formen, bei Obst Fruchtmerkmale und bei Gemüse neben verschiedenen Pflanzenmerkmalen auch Resistenzen gegen Krankheiten herangezogen. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Welche Wirkung hat Sortenschutz

Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschl. Samen) der Sorte zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.

Wo wird Sortenschutz beantragt

Sortenschutz für Deutschland kann national beim Bundessortenamt oder als gemeinschaftlicher Sortenschutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union beim Gemeinschaftlichen Sortenamt beantragt werden.

Was ist bei der Saatgutzulassung zu beachten

Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) . Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut resistenter, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzung für die Zulassung sind neben einer eintragbaren Sortenbezeichnung Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden. Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten ist zudem die Prüfung auf den landeskulturellen Wert erforderlich. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und den im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften.

Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag jeweils verlängert werden.

Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten eine mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 30 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder und bei einigen Arten auch in Züchterbetrieben angelegt. Durch Qualitätsuntersuchungen werden die Ergebnisse des Feldanbaus ergänzt.

Von jährlich insgesamt etwa 1000 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten werden 300-350 Sorten von den Sortenausschüssen des BSA entschieden, etwa 100 – also nur 10 % der zur Zulassung beantragten Sorten – werden zugelassen und in die Sortenliste eingetragen. Bei Gemüse wird für etwa 50 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt.

Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (ForstG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt.

Was benötigen wir, um Ihre Sorten anzumelden oder Ihr Saatgut zuzulassen

Ohne ein (zumindest fernmündliches) Beratungsgespräch kann diese Schutzrechtsform nicht erläutert werden.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, in welchem Entwicklungsstadium sich Ihre Sorte befindet und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschließlich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

Weitere Informationen zum Sortenschutzrecht: http://iprecht.de/Anwalt/Rechtsgebiete/Patent/Sortenschutzrecht/sorten_saat-recht.html

horak.
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