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Wie zu Schulzeiten: Gibt es eigentlich Hitzefrei am Arbeitsplatz?

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Es wird von Tag zu Tag heißer. Die Luft wird stickig und die Temperaturen am Arbeitsplatz steigen in kaum zu ertragende Höhen. Viele denken dann an die Schulzeit zurück und wünschen sich Hitzefrei. Aber haben Arbeitnehmer wirklich einen Anspruch auf Hitzefrei? Und wenn ja, ab wie viel Grad tritt dieser Fall ein? Antworten erhalten Sie im nachfolgenden Artikel.

Normalerweise haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Hitzefrei. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, das Leben und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen und dementsprechend sichere Arbeitsplätze bereitzustellen. Bei  über 35 Grad Celsius müssen beispielsweise kühle Getränke bereitgestellt und die Bekleidungsvorschriften gelockert werden.

Regelung durch die Arbeitsstättenverordnung

Wenn in einem Arbeitsraum mehr als 35 Grad erreicht werden, kann unter gewissen Umständen von den Mitarbeiter nicht verlangt werden, sich weiterhin während der Arbeitszeiten dort aufzuhalten.

Hier gilt die Arbeitsstättenverordnung, laut derer die Raumtemperatur nicht auf über 26 Grad steigen sollte, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Steigen die Temperaturen auf mehr als 30 Grad Celsius, ist die Geschäftsführung verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern nachzukommen.

Ab 30 Grad müssen Arbeitgeber definitiv tätig werden und versuchen, mittels geeigneter Maßnahmen die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer erträglicher zu machen. Beispielsweise kann vermehrtes Lüften angeordnet, ein Ventilator bereitgestellt, eine gelockerte Kleidungsvorschrift vorgeschrieben, gekühlte Getränke angeboten oder kürzere bzw. angepasste Arbeitszeiten angeordnet werden.

Die absolute Obergrenze für die Lufttemperatur im Raum liegt bei 35 Grad. Wird dieser Wert überschritten, kann der Raum nicht mehr ohne Weiteres als Arbeitsraum genutzt werden, es sei denn, der Arbeitgeber stellt Hitzeschutzkleidung oder Luftduschen zur Verfügung.

Fernbleiben geht nicht

Der Arbeit einfach fernbleiben dürfen Sie allerdings nicht. Arbeitnehmer dürfen sich nicht selber Hitzefrei geben. Ansonsten können Arbeitgeber die üblichen Maßnahmen wie Abmahnung, Kündigung oder ggf. Kürzung der Vergütung ergreifen.

Sie sind der Überzeugung, dass die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechen? Bzw. dass Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt? In dem Fall steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne in einem kostenlosen Beratungsgespräch zur Verfügung.



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