Wieder einmal: Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Richter wegen E-Mail-Werbung
- 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Richter wegen E-Mail-Werbung nebst datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.
Zum Vorgehen von Rechtsanwalt Stefan Richter gegen E-Mail-Werbung:
Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass Rechtsanwalt Stefan Richter in der Vergangenheit bereits wiederholt gegen E-Mail-Werbung vorgegangen ist, und zwar sowohl zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen als auch für Mandanten. Über entsprechende Fälle hatte ich hier auch berichtet, zuletzt hier und hier:
Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung wegen Werbung per E-Mail:
Auch in der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es wieder um
„belästigende Werbung per elektronischer Post“.
Insoweit wird in der Abmahnung unter Bezugnahme auf konkrete Werbe-E-Mails folgendes ausgeführt:
„Weder durch Eintrag in eine Liste noch auf sonstige Weise wurde durch meine vorbezeichnete Mandantschaft zuvor ein ausdrückliches Einverständnis zum Erhalt dieser konkreten Werbung erklärt, noch Dritte zu einer solchen Erklärung bestimmt, noch eine solche Erklärung auch nur geduldet, noch sind die Voraussetzungen einer zulässigen Werbung gegenüber Bestandskunden ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis gem. § 7 III UWG erfüllt.“
Im Weiteren werden in dem Schreiben die folgenden Forderungen erhoben:
- Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung (Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung),
- Zahlung des außergerichtlichen Rechtsverfolgungsaufwandes (Anwaltskosten),- immaterieller Schadenersatz nach Verstoß gegen die DSGVO,
- Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO,
- Überlassung von Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten gem. Art. 15 III DSGVO
Meine Einschätzung:
Unzulässige Werbung per E-Mail ist nach meiner Erfahrung ein „Klassiker“ unter den Abmahnthemen. Eine typische Fallkonstellation ist E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden unter Verstoß gegen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben.
Grundsätzlich ist E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden möglich, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten hat, die E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde ist sowohl bei Erhebung der E-Mail-Adresse als auch bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. In der Praxis hapert es häufig an den erforderlichen Informationen über die Widerspruchs-Möglichkeit.
Eine Abmahnung wegen des Vorwurfes unzulässiger E-Mail-Werbung sollten Sie ernst nehmen, denn bei einer falschen Reaktion drohen teure Weiterungen.
Die Verpflichtung zur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft besteht im Übrigen vollkommen unabhängig davon, ob der Vorwurf einer unzulässigen Werbung per E-Mail berechtigt ist. Hinweise zur Beantwortung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchens für Onlinehändler habe ich in einem gesonderten Beitrag für Sie zusammengestellt.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Richter erhalten haben:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
Möglicherweise ebenfalls interessant für Sie:
Auch ein Schreiben wegen des Vorwurfes Datenschutzverstoß erhalten?
Abmahnung wegen Datenschutzverstoß
Auch ein Schreiben von der Datenschutzaufsicht erhalten?
DSGVO und Schadenersatz: EuGH hat grundsätzliche Fragen geklärt
Verbraucherschutzverbände können wegen Datenschutzverstößen Verbandsklagen erheben
Artikel teilen: